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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: T-61/01 



EUG – Aktenzeichen: T-61/01

Urteil vom 27.02.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Beachtung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer erfordert, dass die Kommission vor einer möglichen Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft zu dem Zweck, die Stellungnahme dieses Ausschusses zu dem Maßnahmenentwurf der Kommission zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 über Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei einzuholen, die in diesem Artikel 7 vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuellt, indem sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, in Kenntnis setzt, die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle hört und die Begünstigten auffordert, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern.

( vgl. Randnrn. 52-53 )
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 4028/86/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 4028/86/EWG,
Stichworte:Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Verbesserung und Anpassung der Strukturen - Gemeinschaftszuschuss - Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften - Befassung des Ständigen Strukturausschusses - Erfordernis für die Kommission, zuvor die die Informations- und Anhörungspflicht zu erfuellen, , (Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 44, Verordnung Nr. 1116/88 der Kommission, Artikel 7),

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