JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: T-79/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes, die dem Betroffenen keine Gelegenheit gibt, sich zu absoluten Hindernissen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu äußern, die die Beschwerdekammer von Amts wegen berücksichtigt hat, verletzt das rechtliche Gehör, dessen Wahrung einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der in Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke seinen Ausdruck findet und wonach die Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können. ( vgl. Randnrn. 13-15 ) 2. Die fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann sich nicht schon daraus ergeben, dass bei einem Zeichen kein Phantasieüberschuss oder kein Minimum an Phantasieüberschuss vorliegt. Einer Gemeinschaftsmarke liegt nämlich nicht notwendig ein schöpferischer Akt zugrunde, und sie beruht auch nicht auf einem Element der Originalität oder der Phantasie, sondern auf der Fähigkeit, die Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt von den gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen, die die Wettbewerber anbieten. ( vgl. Randnr. 30 ) 3. Dem Wort LITE, dessen Eintragung für Lebensmittel und Verpflegungsdienstleistungen begehrt wird, fehlt die Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Dieses Wort, das eine Wortschöpfung aus einer phonetischen Umschrift des englischen Wortes light" ist, wird nämlich im englischen Sprachraum der Europäischen Union gemeinhin als gängiger Ausdruck im Lebensmittel- und Verpflegungssektor gebraucht, um eine bestimmte Beschaffenheit von Lebensmitteln zu be- oder kennzeichnen. Es informiert nur die angesprochenen Verkehrskreise über ein Merkmal der Waren und der Dienstleistung, um die es hier geht, nämlich über die Natur der Lebensmittel und der im Rahmen der Verpflegungsdienstleistung zubereiteten und servierten Gerichte als Leichtprodukte. ( vgl. Randnrn. 33-36, 39 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 b, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 c, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 73, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Entscheidungen des Amtes - Wahrung der Verteidigungsrechte, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 73), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens - Keine Verneinung der Unterscheidungskraft des Zeichens nur wegen Fehlens eines Phantasieüberschusses oder eines Minimums an Phantasie, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wort LITE", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b und Absatz 2), |
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