JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: T-219/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung... der Bestimmung... der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können". Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen". Was die Anmeldung des Wortes ELLOS als Gemeinschaftsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" anbelangt, so kann dieses Wort als dritte Person Plural des Personalpronomens der spanischen Sprache in deren Verbreitungsgebiet innerhalb der Gemeinschaft dazu dienen, die Bestimmung dieser Waren zu bezeichnen, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" für eine männliche Kundschaft. Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren bezeichnet, das die angesprochenen Verkehrskreise beachten, womit es ihnen dieses Wort ermöglicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeichen und speziell für eine männliche Kundschaft bestimmten Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" herzustellen, die von dem Warenverzeichnis Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eingeschlossen werden. Der damit hergestellte Zusammenhang erscheint hinreichend eng, um unter das in den genannten Bestimmungen normierte Eintragungshindernis zu fallen. Was hingegen die Eintragung dieses Wortes für Kundenservice im Bereich Versandhandel" betrifft, so werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und dem Wort ELLOS" herstellen. Der Hinweis auf diese Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale, den das fragliche Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen vermitteln könnte, ist allenfalls indirekter Art und ermöglicht es diesen nicht, daraus unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale, insbesondere ihrer Bestimmung, zu entnehmen. Der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Zusammenhang zwischen dem Wort ELLOS und Kundenservice im Bereich Versandhandel" ist deshalb zu vage und unbestimmt, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen. ( vgl. Randnrn. 26, 33-35, 37, 42-44 ) 2. Bei der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung für mehrere Arten von Waren oder Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass es keine Arten von Waren oder Dienstleistungen gibt, die anderen untergeordnet oder ihnen gegenüber akzessorisch wären. Dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94 nachträglich eingeschränkt werden oder dass eine Marke gemäß Artikel 17 der Verordnung für nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen übertragen werden kann, bestätigt, dass jede Ware oder Dienstleistung oder jede Waren- oder Dienstleistungsart jeweils selbständig zu würdigen ist. ( vgl. Randnr. 41 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 c, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wort ELLOS", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst. c und 2), , 2. Gemeinschaftsmarke - Eintragungsverfahren - Anmeldung eines Zeichens für mehrere Arten von Waren oder Dienstleistungen - Selbständige Beurteilung jeder Ware oder Dienstleistung oder Waren- oder Dienstleistungsart, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 17 und 44), |
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