JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 27.02.1992, Aktenzeichen: T-165/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen eines komplexen, mehrere voneinander abhängige Maßnahmen umfassenden Verfahrens wie des Verfahrens zur Anerkennung einer Dienstunfähigkeit kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, daß sie so viele Beschwerden einlegen, wie das Verfahren sie möglicherweise beschwerende Maßnahmen aufweist. Im Hinblick auf den Zusammenhang der verschiedenen Maßnahmen, aus denen sich dieses Verfahren zusammensetzt, kann die Tatsache, daß der Kläger gegen eine von ihnen keine Beschwerde eingelegt hat, ihn nicht daran hindern, sich auf die Fehlerhaftigkeit späterer Maßnahmen zu berufen, die eng mit ihr verknüpft sind. 2. Ein Vergleich zwischen den Artikeln 73 und 78 des Statuts zeigt, daß die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Leistungen verschieden und voneinander unabhängig sind, auch wenn sie kumuliert werden können. Das gleiche gilt für die zur Durchführung dieser Vorschriften vorgesehenen Verfahren. Daher haben sowohl die Feststellung einer dauernden, vollen Dienstunfähigkeit, derentwegen der Beamte ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, als auch die Feststellung der Ursache dieser Dienstunfähigkeit nicht nach der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, sondern nach den Bedingungen und dem Verfahren zu erfolgen, die die Regelung über das Versorgungssystem gemäß Anhang VIII des Statuts vorsieht. Es verstösst daher gegen Artikel 78, wenn die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 2 von der vorherigen Beendigung des Verfahrens nach Artikel 73 abhängig gemacht wird, obwohl der Betroffene beantragt hatte, den ursächlichen Zusammenhang seiner Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festzustellen. 3. Artikel 9 des Anhangs II des Statuts schreibt zwar die Zuleitung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an die Anstellungsbehörde und den betroffenen Beamten vor, nicht aber die Mitteilung des Inhalts der Arbeiten dieses Ausschusses, die geheimgehalten werden müssen. 4. Der Ärzte- und der Invaliditätsausschuß haben die Aufgabe, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Die gerichtliche Kontrolle kann sich daher nicht auf die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen beziehen, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Bedingungen vorgenommen wurden; dagegen kann sie sich auf die Ordnungsmässigkeit der Errichtung und der Tätigkeit dieser Ausschüsse sowie auf die Ordnungsmässigkeit der von ihnen abgegebenen Stellungnahmen erstrecken. Insoweit kann das Gericht nachprüfen, ob die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und ob ein verständlicher Zusammenhang besteht zwischen den medizinischen Feststellungen des Ausschusses und den Schlußfolgerungen, zu denen dieser gelangt. 5. Die Verwaltung darf gemäß Artikel 18 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten alle zur Anwendung dieser Regelung erforderlichen ärztlichen Gutachten einholen, und es steht ihr frei, sich den Schlußfolgerungen eines von ihr bestellten Sachverständigen nicht anzuschließen und gegebenenfalls zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Verwaltung berechtigt wäre, ohne ihre Entscheidung zu begründen, unbegrenzt neue medizinische Sachverständige zu bestellen, nur weil sie mit den vorangegangenen Schlußfolgerungen nicht einverstanden ist. In einem solchen Fall macht die Verwaltung von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden sind, Gebrauch und mißbraucht damit ihr Ermessen. 6. Der immaterielle Schaden, den ein Beamter aufgrund eines Amtsfehlers erlitten hat, der geeignet ist, die Haftung der Verwaltung zu begründen, eröffnet einen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falles die Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung für sich allein keine angemessene Wiedergutmachung dieses Schadens darstellen kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 78 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 73 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 9 des Anhangs II, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 12, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 19, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Entscheidung, die Bestandteil eines komplexen Verfahrens ist - Nicht angefochtene Entscheidung - Keine Auswirkung auf das Klagerecht betreffend spätere Maßnahmen, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Entschädigung bei Unfällen und Berufskrankheiten - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Verschiedenartige Leistungen - Unterschiedliche Verfahren - Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit - Feststellung im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 73 und 78), , 3. Beamte - Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuß - Zuleitung der Schlußfolgerungen an die Anstellungsbehörde und den betroffenen Beamten - Pflicht - Umfang, , (Beamtenstatut, Anhang II, Artikel 9), , 4. Beamte - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Dienstunfähigkeit - Ärzteausschuß und Invaliditätsausschuß - Gerichtliche Kontrolle - Umfang - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 73 und 78), , 5. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mit der Berufstätigkeit - Ärztliches Gutachten - Ermessen der Verwaltung - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 18 und 19), , 6. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens durch die Aufhebung der angefochtenen Handlung - Gewährung einer finanziellen Wiedergutmachung, , (Beamtenstatut, Artikel 91), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 27.02.1992, Aktenzeichen: T-165/89 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 27.02.1992, T-165/89" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum