JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 26.11.1991, Aktenzeichen: T-146/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Umstand, daß der Vorsitzende des Disziplinarrats, der für das Jahr bestellt war, in dem das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, den Vorsitz beibehalten hat, bis die in Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts vorgesehene Stellungnahme abgegeben wurde, obwohl kurz vor der Abgabe dieser Stellungnahme ein neuer Vorsitzender bestellt worden war, stellt nicht nur keinen Verfahrensfehler, sondern im Gegenteil eine korrekte Anwendung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung dar. Eine solche Lösung gewährleistet nämlich die Rechte des Beamten, der sich der disziplinarischen Verfolgung ausgesetzt sieht, insoweit, als sie es ermöglicht, daß die Personen, die die Unterlagen geprüft, die Zeugen gehört und allgemein alle Schritte im Rahmen der Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts und der Verantwortlichkeit des betroffenen Beamten unternommen haben, die gleichen sind, die die betreffende Stellungnahme abgeben. 2. Die in Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts für den Ablauf des Verfahrens vor dem Disziplinarrat vorgesehenen Fristen sind keine Ausschlußfristen, die zur Nichtigkeit der nach ihrem Ablauf getroffenen Maßnahmen führen würden, sondern stellen Regeln guter Verwaltungsführung dar. Insbesondere kann der Disziplinarrat einen längeren als den in Artikel 7 vorgeschriebenen Zeitraum benötigen, um ausreichend vollständige Ermittlungen durchzuführen, die für den Betroffenen alle vom Statut gewollten Garantien enthalten. 3. Die Beachtung der Treuepflicht, die jedem Beamten gegenüber dem Organ, dem er angehört, und seinen Vorgesetzten obliegt und die in Artikel 21 des Statuts eine besondere Ausprägung findet, ist nicht nur bei der Durchführung der dem Beamten übertragenen speziellen Aufgaben geboten, sondern gilt auch für den gesamten Bereich der Beziehungen zwischen dem Beamten und dem Organ, dem er angehört. Aufgrund dieser Pflicht hat der Beamte ganz allgemein Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Würde des Organs und seiner Funktionsträger sowie den Respekt ihnen gegenüber beeinträchtigen. 4. Übermittelt ein Beamter seinen Vorgesetzten Noten, die ihrem Wesen nach dem Ansehen seines Amtes abträglich sind, so stellt dies bereits als solches einen Verstoß gegen die in Artikel 12 Absatz 1 des Statuts genannte Pflicht dar, unabhängig von der diesen Noten etwa verliehenen Öffentlichkeit, die auch nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß sie Verwaltungsbeschwerden darstellten. 5. Sind die einem Beamten zur Last gelegten Handlungen festgestellt, so kann die Anstellungsbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen. Da die Artikel 86 bis 89 des Statuts das Verhältnis zwischen den dort genannten Disziplinarstrafen und den verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten nicht festlegen, muß die Strafe auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und aller Umstände des jeweiligen Falles durch die Anstellungsbehörde festgelegt werden. Das Gericht kann die Beurteilung dieser Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor. 6. Der Begriff des Ermessensmißbrauchs betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 12, EWG/EAG BeamtStat Art. 21, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Disziplinarordnung - Disziplinarrat - Gleiche Zusammensetzung während des ganzen Verfahrens, , (Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 7), , 2. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarrat - Durch Artikel 7 des Anhangs IX festgesetzte Fristen - Keine Ausschlußfristen, , (Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 7), , 3. Beamte - Rechte und Pflichten - Treuepflicht - Begriff - Bedeutung, , (Beamtenstatut, Artikel 21), , 4. Beamte - Rechte und Pflichten - Handlungen, die dem Ansehen des Amtes abträglich sind - An die Vorgesetzten gerichtete Schriftstücke, , (Beamtenstatut, Artikel 12), , 5. Beamte - Disziplinarordnung - Sanktionen - Ermessen der Anstellungsbehörde - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 86 bis 89), , 6. Beamte - Klage - Klagegründe - Ermessensmißbrauch - Begriff, |
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