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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen: T-83/99 

EUG – Aktenzeichen: T-83/99

Urteil vom 26.10.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Ausdruck "Entscheidung" in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) ist in dem sich aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) ergebenden technischen Sinne zu verstehen; das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einer normativen Handlung und einer Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag besteht demnach darin, ob die fragliche Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht. Eine Handlung verliert ihren normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, für die sie gilt, mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lässt.

(vgl. Randnrn. 27-28)

2 Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, ist unzulässig. Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist.

(vgl. Randnr. 33)

3 Die Einrede der Rechtswidrigkeit kann nur inzident anlässlich einer Klage vor dem Gericht oder dem Gerichtshof aufgrund einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags erhoben werden, da nach Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) Privatpersonen einen Rechtsetzungsakt nicht unmittelbar mit einer Klage anfechten können. Die Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit setzt daher die Zulässigkeit der Klage voraus, bei deren Gelegenheit sie vorgebracht wird.

(vgl. Randnr. 35)

4 Das Europäische Parlament ist aufgrund der ihm durch die Verträge eingeräumten internen Organisationsbefugnis berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und den Ablauf seiner Verfahren sicherzustellen. Folglich hat das Parlament dadurch, dass es eine Frist für den Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments eingeführt hat, seine Befugnisse nicht überschritten.

(vgl. Randnrn. 45-46)

5 Jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, muss klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt. Wenn eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, kann eine Frist für die Antragstellung auf der Grundlage einer Handlung, die Ruhegehaltsansprüche vorsieht, erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der Betroffene, nachdem er von der Existenz dieser Handlung erfahren hat, binnen angemessener Frist genaue Kenntnis von der betreffenden Handlung erlangt hat.

(vgl. Randnrn. 76-77)
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:1 Handlungen der Organe - Rechtsnatur - Verordnung oder Entscheidung - Unterscheidung - Kriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG] und 189 [jetzt Artikel 249 EG]), , 2 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird - Unzulässigkeit - Begriff der bestätigenden Entscheidung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 3 Einrede der Rechtswidrigkeit - Inzidentcharakter - Unzulässiges Hauptverfahren - Unzulässigkeit der Einrede, , (EG-Vertrag, Artikel 184 [jetzt Artikel 241 EG]), , 4 Parlament - Interne Organisationsbefugnis - Festsetzung einer Frist für den Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, , 5 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Maßnahmen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten - Erfordernis der Klarheit und Deutlichkeit - Keine Verpflichtung zur Mitteilung an die Betroffenen - Folge,

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