JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen: T-360/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben," von der Eintragung ausgeschlossen. Das Wort "Investorworld", dessen Eintragung für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" beantragt worden ist, ist hiernach nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da es keine Unterscheidungskraft hat. Das Wort "investor" lässt erkennen, dass die bezeichneten Dienstleistungen für Anleger bestimmt sind. Die Verbindung dieses Wortes mit dem Wort "world" weist kein zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In dieser Wortbildung verweist nämlich das fragliche Zeichen nur auf den Begriff "Welt des Investors", der bedeutet, dass die fraglichen Dienstleistungen all das betreffen, was für den Anleger von Interesse sein kann. (vgl. Randnrn. 21-22, 24-25) |
| Stichworte: | Gemeinschaftsmarke - Definition und Erlangung der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, denen die Unterscheidungskraft fehlt - Wort "Investorworld", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), |
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