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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 26.10.1993, Aktenzeichen: T-59/92 



EUG – Aktenzeichen: T-59/92

Urteil vom 26.10.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeit der Schadensersatzklage eines Beamten auf Erfuellung der in Artikel 24 Absatz 2 des Statuts normierten solidarischen und subsidiären Pflicht der Verwaltung, den Schaden zu ersetzen, der einem Beamten aufgrund seiner dienstlichen Stellung und seines Amtes von einem Dritten zugefügt worden ist, setzt die Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten voraus, sofern diese zur Wiedergutmachung des behaupteten Schadens führen können. Hat der Kläger nicht versucht, Schadensersatz von dem Dritten zu erlangen, so muß er zumindest Anhaltspunkte für ernstzunehmende Zweifel bezueglich der Wirksamkeit des durch die innerstaatlichen Klagemöglichkeiten gewährleisteten Schutzes beibringen.

2. Im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten nach Artikel 91 des Statuts sind Anträge auf Feststellung eines Amtsfehlers, wie etwa einer Verletzung der Beistandspflicht nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts, und Anträge auf Feststellung, daß das beklagte Gemeinschaftsorgan zum Ersatz des durch diesen Amtsfehler verursachten Schadens verpflichtet ist, zulässig.

3. Will ein Beamter eine Schadensersatzklage gegen das Gemeinschaftsorgan erheben, dem er angehört, so sieht das Statut für den Fall, daß der Schaden, dessen Wiedergutmachung verlangt wird, durch eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts verursacht worden ist, ein anderes Vorverfahren vor als für den Fall, daß der Schaden durch ein Verhalten verursacht worden ist, das keinen Entscheidungscharakter hat. Im ersten Fall hängt die Zulässigkeit der Schadensersatzklage davon ab, daß der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgerecht Beschwerde gegen die Maßnahme, die seinen Schaden verursacht hat, eingelegt und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zurückweisung dieser Beschwerde Klage erhoben hat. Dagegen besteht im zweiten Fall das Verwaltungsverfahren, das einer Schadensersatzklage nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorausgehen muß, aus zwei Abschnitten, nämlich zunächst einem Antrag und sodann bei dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnung einer Beschwerde.

4. Der Verwaltung steht zwar unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Beistandsleistung nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts zu, doch muß sie alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes eines Beamten Erforderliche tun, dessen berufliche Ehrenhaftigkeit in Frage gestellt worden ist. Daher kann sich der Beamte, der diesen Beistand fordert, darauf beschränken, die in Artikel 24 des Statuts verankerte Beistandspflicht anzumahnen, ohne weitere Angaben zu machen, da die Verwaltung daraufhin die objektiv notwendigen und sachlich angemessenen Maßnahmen zu ergreifen hat.

5. Der Verwaltung steht zwar ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zu, doch muß sie, wenn gegen einen Beamten unbegründet schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben werden, diese Beschuldigungen zurückweisen und alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes des Betroffenen Erforderliche tun.

Im Falle einer öffentlichen und persönlichen Verleumdung eines Beamten kann sich die Verwaltung nicht darauf beschränken, den Betroffenen indirekt durch eine Verteidigung der Arbeiten, an denen er beteiligt war, zu verteidigen und erfolglos unter Berufung auf das Recht zur Gegendarstellung eine Richtigstellung durch das Presseorgan zu verlangen, das Urheber der Verleumdung ist. Sie muß ihren Beamten öffentlich und namentlich verteidigen und darf ihr Vorgehen nicht davon abhängig machen, daß der Beamte selbst zuvor Schritte unternommen hat, um gegen den Urheber der gegen ihn gerichteten Angriffe vorzugehen. Tut sie dies nicht, so verkennt sie die Verpflichtungen, die ihr Artikel 24 auferlegt, und begeht einen Amtsfehler.

6. Ein Beamter, der aufgrund eines Amtsfehlers, für den die Verwaltung haftet, einen immateriellen Schaden erlitten hat, hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn unter den gegebenen Umständen weder die ausdrückliche Feststellung des Amtsfehlers im Tenor des Urteils noch dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausreicht, um die völlige Wiedergutmachung des Schadens sicherzustellen.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 24 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Klage auf Erfuellung der solidarischen und subsidiären Pflicht der Verwaltung, den einem Beamten durch einen Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten - Ausnahme - Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes, , (Beamtenstatut, Artikel 24 und 91), , 2. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Gegenstand - Feststellung des Vorliegens eines Amtsfehlers und der Ersatzpflicht des verantwortlichen Gemeinschaftsorgans, , (Beamtenstatut, Artikel 91), , 3. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Vorverfahren - Unterschiedlicher Ablauf je nachdem, ob eine beschwerende Maßnahme vorliegt oder nicht, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 4. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Genau bezeichneter und bestimmbarer Gegenstand - Berufung auf die Beistandspflicht der Verwaltung, , (Beamtenstatut, Artikel 24, 90 und 91), , 5. Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 24), , 6. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Feststellung des Amtsfehlers der Verwaltung im Tenor des Urteils und Veröffentlichung desselben im Amtsblatt als nicht angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens - Zuerkennung von Schadensersatz in Geld, , (Beamtenstatut, Artikel 91),

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