JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen: T-199/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Was die Kontrolle der Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen durch die Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses angeht, so sieht Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 unter der Überschrift Finanzkontrolle" ein System enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vor. So kann die Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels [u]nbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen" selbst Kontrollen vornehmen. Nach dieser Vorschrift übermitteln der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission einander außerdem unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen. Schließlich beruht das System der Kontrolle der Verwendung von Gemeinschaftszuschüssen auf der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden, die diese nach Artikel 10 EG bei der Erfuellung ihrer Aufgabe unterstützen müssen. Wenn die nationalen Behörden eingehend überprüft haben, ob der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, darf sich die Kommission auf deren ausführliche Tatsachenfeststellungen stützen und prüfen, ob diese Feststellungen auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten schließen lassen, die eine Sanktion nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung rechtfertigen. Sie ist nicht gehalten, eine neue Untersuchung vorzunehmen. Die Wiederholung einer solchen Untersuchung nähme der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden ihre praktische Wirksamkeit und verstieße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. ( vgl. Randnrn. 43-45 ) 2. Gemäß Artikel 253 EG muss die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab. Da eine Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses schwerwiegende Folgen für den Empfänger des Zuschusses haben kann, muss ihre Begründung die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen. Eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses kann als ordnungsgemäß begründet angesehen werden, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben, soweit das betroffene Unternehmen von diesem Rechtsakt Kenntnis nehmen konnte. ( vgl. Randnrn. 100-102 ) 3. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat. ( vgl. Randnr. 111 ) 4. Im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 geschaffenen Systems für die Gewährung von Zuschüssen der Strukturfonds und der Kontrolle der geförderten Aktionen ist die Kommission befugt, einen Zuschuss zur Förderung der Durchführung einer genau bestimmten Aktion zu gewähren, die sie in allen Punkten in der Bewilligungsentscheidung genehmigt. Die in dieser Entscheidung festgelegten finanziellen Verpflichtungen des Begünstigten gehören zu den die Gegenleistung für den Gemeinschaftszuschuss darstellenden Hauptpflichten, deren Erfuellung eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses ist, den die Kommission gemäß dem Gemeinschaftsrecht und im Rahmen der Partnerschaft mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach ihrem Ermessen bewilligt. Die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen der Bewilligungsentscheidung stellt somit ebenso wie die Pflicht zur Durchführung des Vorhabens eine der Hauptpflichten des Begünstigten dar. Daraus folgt, dass Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung im Rahmen dieses Systems dahin auszulegen ist, dass er die Kommission dazu ermächtigt, im Fall eines Verstoßes gegen die in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen finanziellen Bestimmungen die Möglichkeit der Streichung des gesamten Gemeinschaftszuschusses vorzusehen. ( vgl. Randnrn. 130-131 ) 5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist. Insbesondere kann nach diesem Grundsatz ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf einen Zuschuss, geahndet werden. Darüber hinaus käme im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen die finanziellen Bedingungen die Verhängung einer anderen Sanktion als der Streichung einer Aufforderung zum Betrug gleich, da die Bewerber um einen Gemeinschaftszuschuss dann versucht wären, den in ihrem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftzuschusses angegebenen Investitionsbetrag künstlich aufzublähen, um einen höheren Gemeinschaftszuschuss zu erhalten, wobei keine andere Sanktion drohen würde als die Verringerung des Zuschusses um einen der Überbewertung des Investitionsvorhabens im Antrag entsprechenden Teil. ( vgl. Randnrn. 134-136 ) 6. Im Rahmen einer auf Artikel 230 EG gestützten Nichtigkeitsklage ist ein Antrag auf Kürzung des zurückzuzahlenden Betrags unzulässig, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Gemeinschaftszuschuss gestrichen wird, durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder sie abzuändern. ( vgl. Randnr. 141 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 4253/88/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 4253/88/EWG Art. 24, |
| Stichworte: | 1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - Eingehende Überprüfung durch die nationalen Behörden, ob der Zuschussempfänger seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist - Keine Verpflichtung der Kommission, eine neue Untersuchung vorzunehmen, , (Artikel 10 EG, Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, , (Artikel 253 EG), , 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen, , 4. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - In der Bewiligungsentscheidung festgelegte finanzielle Verpflichtungen des Begünstigten - Berechtigung der Kommission, im Fall eines Verstoßes die Streichung des gesamten Gemeinschaftszuschusses vorzusehen, , (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24 Absätze 1 und 2), , 5. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismäßigkeit - Streichung eines Zuschusses im Fall der Verletzung wesentlicher Pflichten - Zulässigkeit, , 6. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Entscheidung der Kommission über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Keine Befugnis, die Entscheidung durch eine andere zu ersetzen oder sie abzuändern - Antrag auf Kürzung des zurückzuzahlenden Betrages - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 EG), |
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