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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 26.09.2000, Aktenzeichen: T-80/97 



EUG – Aktenzeichen: T-80/97

Urteil vom 26.09.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Einzelner ist nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinen Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Vorschriften anzuwenden wären.

Eine Verordnung zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsstellung eines Unternehmens aus, dessen Einfuhren mit dem ausgeweiteten Zoll belegt wurden und das von der Kommission erst dann vom ausgeweiteten Zoll befreit wurde, als es die Art seiner Bedarfsdeckung maßgeblich geändert hatte, denn nach Artikel 13 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 und der Ausweitungsverordnung selbst wird der ausgeweitete Zoll von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben, ohne dass diese über einen Ermessensspielraum verfügen.

Die in der Ausweitungsverordnung vorgesehene Möglichkeit, Einfuhren, mit denen der ursprüngliche Zoll nicht umgangen wird, durch einen Rechtsakt der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Untersuchungsverordnung vom ausgeweiteten Zoll zu befreien, ändert nichts an diesem Ergebnis, wenn sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung ergibt, dass die Kommission nach einer Prüfung bereits zu der Auffassung gelangt war, dass das betreffende Unternehmen die genannten Voraussetzungen nicht erfuelle, und wenn folglich kein Zweifel daran bestand, dass die Kommission nicht gewillt war, diesem Unternehmen für die Zeit vor dem Erlass der Ausweitungsverordnung eine Befreiung zu gewähren.

(vgl. Randnrn. 61-68)

2 Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen schließt eine isolierte Betrachtung der Fassung einer Vorschrift aus; die Vorschrift ist vielmehr bei Zweifeln im Licht der anderen Sprachfassungen auszulegen und anzuwenden. Weichen die verschiedenen Fassungen voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift im Übrigen anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

(vgl. Randnr. 81)

3 Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 ist dahin auszulegen, dass ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird, wenn - außer dem Vorliegen der übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsteilnehmer weist den Gemeinschaftsorganen nach, dass diese Teile ihren Ursprung in einem anderen Land haben.

(vgl. Randnr. 88)

4 Im Rahmen einer die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen betreffenden Untersuchung ist es den Gemeinschaftsorganen, auch wenn keine Rechtspflicht zur Vorlage von Ursprungszeugnissen besteht, grundsätzlich nicht untersagt, aus Gründen der Verwaltungseffizienz von den Importeuren zu verlangen, dass sie zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in ihren Zollanmeldungen solche Unterlagen vorlegen, um sicherzustellen, dass das Ziel des Artikels 13 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96, Umgehungspraktiken zu bekämpfen, erreicht wird.

Die Gemeinschaftsorgane können jedoch nicht ohne Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 die Vorlage von Ursprungszeugnissen unter Ausschluss aller anderen Beweismittel verlangen, wenn sie wissen oder wissen müssen, dass einige betroffene Wirtschaftsteilnehmer dazu nicht in der Lage sind, ohne dass ihnen dieses Unvermögen zuzurechnen ist. Unter diesen speziellen Umständen würde eine solche Forderung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, da sie es unmöglich macht, in einem Rechtsstreit, der zur Auferlegung einer finanziellen Belastung führen kann, die Unanwendbarkeit einer derartigen Belastung nachzuweisen. In einem solchen speziellen Fall würde die Ablehnung anderer Beweismittel darauf hinauslaufen, dem Beschuldigten das Recht zur Vorlage entlastender Schriftstücke abzusprechen (ultra posse nemo tenetur).

Überdies wäre die Forderung nach einem solchen Beweis in diesen Fällen im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Bekämpfung von Praktiken zur Umgehung des ursprünglichen Zolls unangemessen. Wird ein nicht zu führender Beweis verlangt, so kann dies nämlich zur Folge haben, dass sich die Anwendung des ausgeweiteten Zolls nicht auf Einfuhren von Teilen beschränkt, die eine Umgehung des Zolls im Sinne von Artikel 13 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 darstellen. Diese Forderung würde somit auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen.

(vgl. Randnrn. 111-113)
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 71/97
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 71/97 Art. 2,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbare Beeinträchtigung - Kriterien - Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 13 Absätze 3 und 4), , 2 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Vorschriften - Einheitliche Auslegung - Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen und, bei Abweichungen, der allgemeinen Systematik und des Zweckes der fraglichen Regelung, , 3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Umgehung - Montagevorgang - Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 13 Absatz 2), , 4 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Umgehung - Montagevorgang - Recht der Organe, die Vorlage von Ursprungszeugnissen zu verlangen - Grenzen, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 13),

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