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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 26.02.2002, Aktenzeichen: T-17/00 

EUG – Aktenzeichen: T-17/00

Urteil vom 26.02.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Handlung des Europäischen Parlaments, mit der zum einen seine Geschäftsordnung durch Einfügung des Artikels 9a, der den internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewidmet ist, geändert wird, und zum anderen der Beschluss des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen gebilligt wird, der zu den Maßnahmen gehört, mit denen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschützt und Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil dieser Interessen bekämpft werden sollen, geht vom Gegenstand her und in ihren Wirkungen über den Rahmen der rein internen Organisation der Arbeit des Parlaments hinaus. Eine solche Handlung kann daher Gegenstand einer Klage nach Artikel 230 Absatz 1 EG sein.

( vgl. Randnrn. 56-57 )

2. Eine Klage von Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegen eine Handlung dieses Organs, die unterschiedslos für diejenigen, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Mitglieder des Parlaments sind, wie für diejenigen gilt, die zu einem späteren Zeitpunkt diese Funktion ausüben, ist unzulässig. Eine solche Handlung gilt nämlich unbefristet, hat einen objektiven Tatbestand und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen. Eine solche Handlung ist eine generelle Rechtsnorm, auch wenn sie als Beschluss" bezeichnet wird.

( vgl. Randnrn. 61-62, 78 )
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom, Beschluss 1999/394/EG, Euratom, Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1073/1999, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
Vorschriften:EGV Art. 230 Abs. 4, EGV Art. 242, Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom, Beschluss 1999/394/EG, Euratom, Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1073/1999, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlung des Parlaments, mit der seine Geschäftsordnung im Hinblick auf die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geändert wird, , (Artikel 230 Absatz 1 EG, Geschäftsordnung des Parlaments, Artikel 9a), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Handlung des Parlaments, die unterschiedslos für seine derzeitigen oder künftigen Mitglieder gilt - Regelungscharakter - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Geschäftsordnung des Parlaments),

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