JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 26.02.2002, Aktenzeichen: T-169/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Verordnung Nr. 3418/93 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung ist im Rahmen von Ausschreibungsverfahren jeglicher Kontakt zwischen dem Organ und dem Bieter nach Öffnung der Angebote verboten, es sei denn, ausnahmsweise [er]fordert ein Angebot Klarstellungen oder [es] sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen". In diesen Fällen kann das Organ die Initiative ergreifen und mit dem Bieter Kontakt aufnehmen; bei Beanstandungen ist zu prüfen, ob sich die Antwort des Bieters auf ein Ersuchen der Kommission als Klarstellung zum Inhalt ihres Angebots erweist oder ob sie diesen Rahmen überschreitet und den Inhalt dieses Angebots im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Lastenheft ändert. ( vgl. Randnrn. 49, 52 ) 2. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum, und die Kontrolle des Gerichts muss sich auf die Nachprüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt. ( vgl. Randnrn. 95, 114, 135, 152, 162 ) 3. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der gemäß Artikel 126 der Verordnung Nr. 3418/93 auf Aufträge anzuwenden ist, die von den Gemeinschaftsorganen vergeben werden und deren Wert den in Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert überschreitet, hat die Kommission einem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt worden ist, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang seines Antrags mit Ausnahme der vertraulichen Daten die Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen. Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Richter seine Kontrolle ausüben kann. ( vgl. Randnrn. 188-190 ) 4. Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. ( vgl. Randnr. 198 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999, Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 97/52/EG |
| Vorschriften: | Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999, Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 97/52/EG, |
| Stichworte: | 1. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsordnung - Auf Ausschreibungsverfahren anwendbare Vorschriften - Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem Organ und dem Bieter nach Öffnung der Angebote - Umfang - Grenzen, , (Verordnung der Kommission Nr. 3418/93, Artikel 99 Buchst. h Nummer 2), , 2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen, , (Artikel 253 EG, Richtlinie des Rates 92/50, Artikel 12 Absatz 1), |
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"EUG - 26.02.2002, T-169/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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