JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 25.10.2002, Aktenzeichen: T-80/02
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wurde ein Zusammenschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen verwirklicht, so ist die Trennung der daran beteiligten Unternehmen die logische Konsequenz der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird. Der Erlass einer Trennungsentscheidung nach dem Erlass einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, setzt die Gültigkeit der letztgenannten Entscheidung voraus. ( vgl. Randnrn. 36-37 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 4064/89 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 4064/89 Art. 8 Abs. 4, |
| Stichworte: | Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird - Entscheidung, deren Rechtsgrundlage eine Entscheidung ist, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Rechtswidrigkeit der Trennungsentscheidung infolge der Nichtigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 7 Absatz 3 und 8 Absatz 4), |
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