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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 25.10.2002, Aktenzeichen: T-5/02 



EUG – Aktenzeichen: T-5/02

Urteil vom 25.10.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission regeln, gelten auch für die in der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Verfahren, wobei ihre Anwendung allerdings mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muss, das für die allgemeine Systematik dieser Verordnung kennzeichnend ist. Durch diese Grundsätze soll eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet werden, und ihre Verletzung im Verfahren vor Erlass einer Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn die unterbliebene Übermittlung von Schriftstücken in den Akten der Kommission den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten des Klägers hat beeinflussen können.

( vgl. Randnrn. 89-91 )

2. Was die Antworten Dritter auf Auskunftsverlangen der Kommission anbelangt, so hindert allein die Tatsache, dass jeder Dritte, der vertrauliche Behandlung verlangt, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen die Informationen in seiner Antwort, die er für vertraulich hält, klar kennzeichnen muss, die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 und der Zielsetzung von Artikel 287 EG nicht daran, von Amts wegen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse bestimmter am Verfahren beteiligter Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben preisgegeben werden, wenn vollständige Einsicht in die Antworten anderer Dritter gewährt wird, die selbst keine vertrauliche Behandlung verlangt haben.

Beantragt ein Anmelder die Gewährung von Akteneinsicht, so hat die Kommission jedoch zumindest bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 jede Beschränkung des Einsichtsrechts zu begründen, da jede Ausnahme von diesem Recht - insbesondere dann, wenn die Kommission plant, den angemeldeten Zusammenschluss zu untersagen - eng auszulegen ist.

Insoweit kann das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnende Beschleunigungsgebot für sich genommen eine Verweigerung der Einsicht in die Antworten auf eine Marktuntersuchung, die wegen der von einem Anmelder angebotenen Verpflichtungen vorgenommen wurde, nicht rechtfertigen. Auch wenn die Kommission nicht genug Zeit hat, um bei den Verfassern der Antworten auf die Untersuchung eine nicht vertrauliche Fassung dieser Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 anzufordern, ist sie gleichwohl verpflichtet, dem Anmelder anzugeben, inwiefern Natur und Umfang der von den Verfassern der Antworten, die lediglich um vertrauliche Behandlung gebeten haben, ohne eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antworten vorzulegen, befürchteten Repressalien oder sonstigen unangenehmen oder unerwünschten Auswirkungen ausreichen, um die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Antworten auch in einer nicht vertraulichen Fassung zu rechtfertigen. Die sehr kurzen Fristen im zweiten Abschnitt eines Verfahrens in Bezug auf einen Zusammenschluss können zwar vor allem dann, wenn zahlreiche Anträge auf vertrauliche Behandlung gestellt wurden, aus praktischen Gründen die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen rechtfertigen; die Kommission bleibt jedoch zur Begründung einer globalen Verweigerung der Einsicht in diese Antworten verpflichtet. Dies gilt erst recht für die Antworten, bei deren Vorlage zumindest formal kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde.

( vgl. Randnrn. 101-102, 105 )

3. Die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere ihr Artikel 2 räumen der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein. Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt.

( vgl. Randnr. 119 )

4. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfuellt sind. Liegt keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung vor, so ist der Zusammenschluss somit zu genehmigen, ohne dass geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnr. 120 )

5. Zusammenschlüsse des Konglomerattyps, d. h. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die zuvor im Wesentlichen weder als unmittelbare Konkurrenten noch als Lieferanten und Kunden in Wettbewerb miteinander standen, führen nicht zu echten horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses oder zu vertikalen Beziehungen zwischen diesen Parteien im engeren Sinne. Folglich kann nicht generell unterstellt werden, dass solche Zusammenschlüsse wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, mit der Folge, dass sie untersagt werden müssten. Eine Untersagung setzt wie bei jedem anderen Zusammenschluss voraus, dass die beiden in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Kriterien erfuellt sind.

A priori ist zwar ein Zusammenschluss von Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten tätig sind, normalerweise nicht geeignet, sofort nach seiner Verwirklichung durch eine Kumulierung der Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu führen, da die maßgebenden Elemente der relativen Positionen der Konkurrenten auf einem bestimmten Markt im Allgemeinen auf diesem Markt selbst zu finden, sind; die Wettbewerbsbedingungen auf einem Markt können jedoch durch Faktoren außerhalb dieses Marktes beeinflusst werden. Dies ist der Fall, wenn es sich um benachbarte Märkte handelt und eine der Parteien eines Zusammenschlusses bereits eine beherrschende Stellung auf einem dieser Märkte einnimmt, sofern die durch den Zusammenschluss vereinten Mittel und Kapazitäten sofort Bedingungen schaffen, die es der neuen Einheit ermöglichen, sich durch Ausnutzung einer Hebelwirkung in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung auf dem anderen Markt zu verschaffen.

Kann die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps nachweisen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss untersagen.

Resultiert die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem zweiten Markt jedoch nicht sofort aus dem Zusammenschluss, sondern tritt erst nach gewisser Zeit infolge des Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit auf dem ersten Markt ein, auf dem sie bereits eine beherrschende Stellung einnimmt, so dass die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung nicht auf der aus dem Zusammenschluss resultierenden Struktur beruht, sondern auf den fraglichen zukünftigen Verhaltensweisen, so muss die Kommission, wenn sie den Zusammenschluss untersagen will, eine besonders eingehende Prüfung der Umstände vornehmen, die sich als maßgebend für die Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkung des geplanten Konglomerats auf den Wettbewerb auf dem Referenzmarkt erweisen, und eindeutige Beweise zur Stützung ihrer Analyse liefern.

( vgl. Randnrn. 142-155 )

6. Die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sieht zwar ein Verbot von Zusammenschlüssen vor, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben; dies setzt jedoch nicht den Nachweis eines missbräuchlichen und damit rechtswidrigen Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit infolge dieses Zusammenschlusses voraus. Auch wenn somit nicht unterstellt werden kann, dass die Parteien eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps das Gemeinschaftsrecht verletzen werden, kann eine solche Möglichkeit von der Kommission bei ihrer Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht ausgeschlossen werden. Stützt sich die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen eines solchen Zusammenschlusses auf voraussichtliche Verhaltensweisen, die für sich genommen Missbräuche einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellen können, so hat sie daher zu klären, ob es trotz des Verbots dieser Verhaltensweisen wahrscheinlich ist, dass sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in derartiger Weise verhalten wird, oder ob die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und/oder die Gefahr seiner Entdeckung eine solche Strategie im Gegenteil wenig wahrscheinlich machen. Dabei ist es zwar angebracht, den Anreizen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Rechnung zu tragen, die durch den Zusammenschluss entstehen könnten, doch hat die Kommission auch zu prüfen, in welchem Umfang diese Anreize aufgrund der Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweisen, der Wahrscheinlichkeit ihrer Entdeckung, ihrer Verfolgung durch die zuständigen Behörden sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene und möglicher finanzieller Sanktionen verringert oder sogar beseitigt würden. Auch der Umstand, dass ein Anmelder Verpflichtungen in Bezug auf sein künftiges Verhalten angeboten hat, ist ein Gesichtspunkt, den die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wahrscheinlich in einer Weise verhalten würde, die zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf einem oder mehreren der relevanten Märkte führen könnte, berücksichtigen muss.

( vgl. Randnrn. 159, 161 )

7. Die Ausübung der Hebelwirkung eines Marktes auf einen anderen Markt, wenn die zu dem einen Markt und die zu dem anderen Markt gehörende Ware nur technische Substitute sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Wirkung ist möglich, wenn ein Kunde der Ansicht ist, dass sich die fraglichen Produkte zum gleichen Verwendungszweck eignen.

( vgl. Randnr. 196 )

8. Macht die Kommission zur Rechtfertigung des Verbots eines angemeldeten Zusammenschlusses geltend, dass potenzieller Wettbewerb - selbst ein im Wachstum begriffener Wettbewerb - beseitigt oder erheblich verringert würde, so müssen sich die Gesichtspunkte, aus denen sich die Verstärkung einer beherrschenden Stellung ergeben soll, auf eindeutige Beweise stützen. Die bloße Tatsache, dass das erwerbende Unternehmen bereits eine klar beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt einnimmt, stellt zwar einen wichtigen Gesichtspunkt dar, reicht aber als solche nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Verringerung des potenziellen Wettbewerbs, dem dieses Unternehmen ausgesetzt ist, zu einer Verstärkung seiner Stellung führt.

( vgl. Randnr. 312 )

9. Angesichts der Kriterien, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bei ihrer Beurteilung eines Zusammenschlusses zu berücksichtigen hat, begeht sie keinen Fehler, wenn sie die Bedeutung einer Verringerung des von den Nachbarmärkten ausgehenden potenziellen Wettbewerbs für die Referenzmärkte prüft.

( vgl. Randnr. 323 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 4064/89,
Stichworte:1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Wahrung der Verteidigungsrechte - Verletzung - Voraussetzung, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), , 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Modalitäten - Befugnis der Kommission, von Amts wegen zu prüfen, ob die Gefahr der Preisgabe vertraulicher Angaben besteht - Pflicht zur Begründung jeder Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht - Umfang, , (Artikel 287 EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Verordnung Nr. 447/98 der Kommission, Artikel 17 Absätze 1 und 2), , 3. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Beurteilungen wirtschaftlicher Art - Ermessen bei der Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2), , 4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3), , 5. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschluss in Form eines Konglomerats - Begriff - Beurteilung anhand der für andere Formen des Zusammenschlusses geltenden Kriterien - Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass durch Hebelwirkung auf dem Referenzmarkt eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird - Zulässigkeit - Möglichkeit für die Kommission, sich auf das voraussichtliche Verhalten der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit zu stützen - Voraussetzungen - Vornahme einer gründlichen, auf eindeutige Beweise gestützten Analyse, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3), , 6. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschluss in Form eines Konglomerats - Berücksichtigung voraussichtlicher Verhaltensweisen der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit, die für sich genommen Missbräuche einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellen können - Zulässigkeit - Pflicht der Kommission, die Wahrscheinlichkeit solcher Verhaltensweisen im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen Risiken und die von den Anmeldern insoweit eingegangenen Verpflichtungen zu beurteilen, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3), , 7. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass durch Hebelwirkung auf dem Referenzmarkt eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird - Berücksichtigung einer Hebelwirkung zwischen den Märkten für zwei Produkte, die technische Substitute darstellen - Zulässigkeit - Voraussetzung, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3), , 8. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Berücksichtigung der Beseitigung oder erheblichen Verringerung eines potenziellen, aber wachsenden Wettbewerbs, die eine beherrschende Stellung verstärkt - Zulässigkeit - Pflicht der Kommission, sich auf eindeutige Beweise für die behauptete Verstärkung zu stützen, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3), , 9. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass auf dem Referenzmarkt eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird - Berücksichtigung der Auswirkung einer Verringerung des von den Nachbarmärkten ausgehenden potenziellen Wettbewerbs auf die Referenzmärkte - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3),

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