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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 25.09.2002, Aktenzeichen: T-316/00 



EUG – Aktenzeichen: T-316/00

Urteil vom 25.09.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Farben oder Farbkombinationen als solche können Gemeinschaftsmarken im Sinne der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sein, soweit sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die generelle Eignung einer bestimmten Art von Zeichen, eine Marke zu bilden, bedeutet jedoch nicht, dass Zeichen dieser Art im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 besitzen.

( vgl. Randnrn. 23-24 )

2. Zwar unterscheidet Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wonach Marken, die keine Unterscheidungskraft haben," von der Eintragung ausgeschlossen sind, nicht zwischen verschiedenen Arten von Zeichen; jedoch wird ein Zeichen, das aus einer Farbe oder Farbkombination als solcher besteht, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Ist das Publikum auch gewohnt, Wort- oder Bildmarken unmittelbar als Zeichen aufzufassen, die auf einen bestimmten gewerblichen Ursprung der Ware hinweisen, so gilt das Gleiche nicht zwingend für Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der bezeichneten Ware verschmelzen.

( vgl. Randnr. 27 )

3. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben," von der Eintragung ausgeschlossen. Ein für Gartengeräte angemeldetes Zeichen, dass aus einer Zusammenstellung von zwei Farben besteht, die durch ein grünes Rechteck und ein darunter liegendes graues Rechteck wiedergegeben ist, ist für diese Waren nicht unterscheidungskräftig.

Die bloße Zusammenstellung der Farben hat nämlich in Bezug auf diese Waren einen abstrakten und unbestimmten Charakter und bildet keine in einer bestimmten Anordnung dieser Farben bestehende Kombination. Der Verbraucher wird daher die Zusammenstellung von Grün und Grau nicht als ein Zeichen auffassen, das auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, sondern eher als ein Gestaltungselement der fraglichen Waren, womit es das angemeldete Zeichen ihm nicht ermöglicht, es als ein unterscheidungskräftiges Zeichen wiederzuerkennen, wenn er bei einem späteren Erwerb der fraglichen Waren eine erneute Kaufentscheidung zu treffen hat.

( vgl. Randnrn. 33, 37-38, 40 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Farben oder Farbkombinationen - Voraussetzungen - Unterscheidungskraft, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Zeichen, die aus Farben oder Farbkombinationen bestehen - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Zusammenstellung von zwei Farben, die durch ein grünes Rechteck und ein darunter liegendes graues Rechteck wiedergegeben ist, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b),

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