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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 25.09.1991, Aktenzeichen: T-54/90 



EUG – Aktenzeichen: T-54/90

Urteil vom 25.09.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen dienen dazu, die Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten. Sie sind daher zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts.

Die Tatsache, daß ein Organ eine verspätete und damit unzulässige Verwaltungsbeschwerde sachlich bescheidet, kann nicht bewirken, daß das durch die genannten Artikel eingeführte System der zwingenden Fristen ausser Kraft gesetzt wird oder daß der Verwaltung die Möglichkeit genommen wird, im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Beschwerde zu erheben, und noch weniger, daß das Gericht von seiner Verpflichtung entbunden wird, die Einhaltung der statutarischen Fristen zu prüfen.

2. Eine Beschwerde ist im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt, wenn sie bei dem Organ, an das sie gerichtet ist, eingeht. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, daß der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde als vom Beamten bei der Verwaltung eingelegt gilt, mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, zu dem die Frist für die Beantwortung der Beschwerde zu laufen beginnt. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung in der Lage ist, die Beschwerde zur Kenntnis zu nehmen, während die blosse Aufgabe zur Post für sich allein kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt für den Zeitpunkt sein kann, zu dem das Beschwerdeschreiben dem Organ, für das es bestimmt ist, zugeleitet wird.

Andererseits darf der Beamte durch Umstände, die von seinem Willen unabhängig sind und die die Übermittlung seiner Beschwerde aufhalten können, wie Mängel oder Verzögerungen bei der Übermittlung von einer Dienststelle zur anderen innerhalb des fraglichen Organs, keine Nachteile erleiden. Folglich ist für die Beurteilung, ob die Beschwerde innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingelegt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs in der Poststelle des Organs, für das sie bestimmt ist, abzustellen.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 85, EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 91,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingendes Recht, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zeitpunkt der Einlegung - Eingang bei der Verwaltung, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2),

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