JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 25.09.1991, Aktenzeichen: T-163/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Selbst wenn die Verpflichtung der Organe zur Einhaltung der Vorschriften des Statuts für die Besetzung von Stellen mit ihrem Personal im allgemeinen Interesse liegt, ist ein Beamter doch nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung einer Klage nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen. 2. Die Gemeinschaftsorgane stellen ihren Stellenplan selbständig auf und verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen über ein weites Ermessen, um die verschiedenen Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren, wie etwa der Art und des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben und der haushaltsmässigen Möglichkeiten, zu strukturieren. Die Verwaltung ist einem Beamten gegenüber nicht verpflichtet, die Dienststelle, der er zugewiesen ist, so zu strukturieren, daß ihm die Möglichkeit garantiert wird, bestimmte Tätigkeiten auszuüben und somit eine Beförderung zu erhalten. 3. Artikel 7 Absatz 2 des Statuts gibt der Anstellungsbehörde die Befugnis, einen Beamten vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens einer höheren Laufbahngruppe zu betrauen, erlegt ihr aber keine Verpflichtung dazu auf. Trifft die Anstellungsbehörde eine entsprechende Entscheidung, verfügt sie über ein weites Ermessen, das sie nach den Umständen des Einzelfalls ausübt. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 45, EWG/EAG BeamtStat Art. 7, EWG/EAG BeamtStat Art. 27, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Notwendigkeit von Beschwerdepunkten, die den Kläger persönlich betreffen, , (Beamtenstatut, Artikel 91), , 2. Beamte - Organisation der Dienststellen - Verwendung des Personals - Ermessen der Verwaltung, , 3. Beamte - Vorübergehende Verwendung - Einweisung - Ermessen der Anstellungsbehörde, , (Beamtenstatut, Artikel 7 Absatz 2), |
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