JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 25.06.1997, Aktenzeichen: T-7/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Bei einer Schadensersatzklage gegen die Kommission im Rahmen eines vom Europäischen Entwicklungsfonds gemäß dem Vierten AKP-EWG-Abkommen finanzierten Lieferauftrags ist das Gericht für eine Entscheidung über die Ansprüche nicht zuständig, die der Zuschlagsempfänger gegebenenfalls aus dem Auftrag herleiten kann, um dessen Durchführung zu erreichen. Dagegen ist das Gericht durch nichts daran gehindert, das Verhalten der Delegation der Kommission in dem betreffenden AKP-Staat unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 317 des Abkommens zu überprüfen, wonach sie die Vorbereitung, Prüfung und Durchführung der Projekte und Programme gemäß den Erfordernissen einer ordnungsgemässen Verwaltung zu erleichtern und zu beschleunigen hat. Soweit die Delegation diese Erfordernisse nicht ausreichend beachtet hat, führt ihre Pflichtverletzung jedoch nicht als solche zu einer Haftung der Kommission, die für den Zuschlagsempfänger einen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Schäden begründet. Die Haftung der Gemeinschaft setzt nämlich voraus, daß der Kläger nicht nur die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens und das Vorliegen eines Schadens, sondern auch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem Schaden beweist, wobei sich der Schaden ausserdem mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben muß. 4 Ist die Entstehung eines Rechtsstreits durch das Verhalten des beklagten Organs, das die Erfordernisse einer ordnungsgemässen Verwaltung nicht ausreichend beachtet hat, begünstigt worden, so kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, daß er das Gericht angerufen hat, damit es dieses Verhalten und den daraus möglicherweise entstandenen Schaden prüft. Unter derartigen Umständen ist somit Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht auch der obsiegenden Partei auferlegen kann, die Kosten eines Verfahrens, das durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde, der Gegenpartei zu erstatten. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 178, EG-Vertrag Art. 215, |
| Stichworte: | 1 Völkerrechtliche Verträge - Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Bestimmungen über die finanzielle und technische Zusammenarbeit - Vergabe und Ausführung öffentlicher Lieferaufträge - Schadensersatzklage gegen die Kommission - Zuständigkeit des Gerichts - Umfang - Haftung der Gemeinschaft - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2, Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989, Artikel 317), , 2 Verfahren - Kosten - Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 3 Absatz 2), |
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