JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 25.03.1999, Aktenzeichen: T-37/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Gemäß Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag sind Nichtigkeitsklagen "innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben". Gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen die Bürger sich auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verlassen können. Die Klagefristen sind daher anhand des Zeitpunkts der Zustellung und der Veröffentlichung der Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission zu berechnen. 2 Der Begriff der Beihilfe in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag umfasst Geld- oder Sachleistungen, die einem Unternehmen zu dessen Unterstützung gewährt werden und die ausserhalb des Entgelts liegen, das der Käufer oder Verbraucher für die von dem betroffenen Unternehmen produzierten Güter oder Dienstleistungen entrichtet, sowie ferner jede Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Eine Kapitalzuführung und die im Rahmen dieser Zuführung gewährten Vorschüsse, ein Verzicht auf Darlehensforderungen, staatliche Bürgschaften für Darlehen oder Überbrückungskredite können damit als Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden. 3 Bei der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder aber durch von ihm oder der Gebietskörperschaft zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Im übrigen kann weder der Umstand, daß eine solche Einrichtung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens ausführt, dessen Aktionärin ist, noch Artikel 83 EGKS-Vertrag einer Qualifizierung dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfen entgegenstehen. Daß nach Artikel 83 die "Errichtung der Gemeinschaft... in keiner Weise die Ordnung des Eigentums an den Unternehmen [berührt]", ändert nämlich nichts daran, daß Artikel 4 EGKS-Vertrag den staatlichen Stellen entgegengehalten werden kann, die als Aktionäre Maßnahmen treffen, bei denen es sich nicht um die Einbringung haftenden Kapitals gemäß der üblichen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis handelt. 4 Für die Frage, ob Maßnahmen, die von staatlichen Behörden zugunsten eines Unternehmens getroffen werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist auf das Kriterium des wirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers abzustellen; nach diesem Kriterium kommt es darauf an, ob es dem Unternehmen möglich gewesen wäre, die betreffenden Geldbeträge auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen, und ob ein privater Kapitalgeber den fraglichen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte. Zieht man die Erheblichkeit dieses Kriteriums im Sektor der Eisen- und Stahlindustrie mit der Begründung in Zweifel, daß dieser Wirtschaftssektor in der Praxis öffentliche Mittel benötigt, so läuft dies zwangsläufig darauf hinaus, die Geltung des grundsätzlichen Verbotes nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, das sich gerade auf die von den Staaten bewilligten Subventionen und Beihilfen erstreckt, in Frage zu stellen. Dieses Kriterium ist im Rahmen des Artikels 4 EGKS-Vertrag ebenso erheblich wie im Rahmen des Artikels 92 EG-Vertrag, da es zur Feststellung von Vorteilen dient, die den Wettbewerb verzerren oder verzerren können. 5 Genehmigt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag ausnahmsweise staatliche Beihilfen, die nicht zu den vom Beihilfenkodex erfassten Kategorien gehören, so steht dies nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Es handelt sich jedoch nicht um eine Verpflichtung der Kommission, sondern um ein Ermessen, das die Kommission ausübt, wenn sie der Auffassung ist, daß die angemeldete Beihilfe zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist, um so vor allem unvorhergesehenen Situationen zu begegnen. Daraus folgt, daß die Kommission, die im gemeinsamen Interesse zu handeln hat, von diesem Ermessen nur ausnahmsweise Gebrauch machen darf. 6 Wie sich aus Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, kann der Streithelfer nicht die von ihm unterstützten Parteianträge erweitern; er ist jedoch frei in der Wahl der Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Argumente, die er zugunsten der genannten Anträge geltend macht. Diese Wahlfreiheit ist nicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren beschränkt. Ein Mitgliedstaat, der einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen beitritt, kann sich zwar nicht auf Tatsachen stützen, die der Kommission nicht bekannt waren und die er ihr im Verwaltungsverfahren nicht mitteilen wollte, doch ist es ihm nicht verwehrt, gegen die abschließende Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurde. 7 Der Grundsatz der Rechtssicherheit soll die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten. Hierzu ist es wesentlich, daß die Gemeinschaftsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte, die die rechtliche und sachliche Lage der Rechtssubjekte berühren, wahren; sie können diese daher nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ändern. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn das Rechtssubjekt, dessen rechtliche und sachliche Lage durch den fraglichen Rechtsakt berührt worden ist, die in diesem aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten hat. 8 Die nach Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag erforderliche Begründung muß die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten. 9 Die Kommission darf nicht zugunsten eines kommerziell und finanziell nicht lebensfähigen Unternehmens eine Beihilfe genehmigen, nur um die Beschäftigung in diesem Unternehmen künstlich aufrechtzuerhalten, und damit das Gleichgewicht im Gemeinsamen Markt durch Herbeiführung eines wirtschaftlich ungerechtfertigten Nachteils zu Lasten der konkurrierenden Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie stören. Das Recht auf Arbeit und Artikel 2 EGKS-Vertrag, wonach die Gemeinschaft dafür zu sorgen hat, "daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt", und zu vermeiden hat, "daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden", können nicht dahin ausgelegt werden, daß die Kommission verpflichtet ist, in einem solchen Fall eine Beihilfe zu genehmigen. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar, der auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen u. a. die Erhaltung eines gesunden Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt verlangt. |
| Rechtsgebiete: | EGKS |
| Vorschriften: | EGKS Art. 4, EGKS Art. 95, EGKS Art. 15 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 3), , 2 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Kapitaleinlage - Forderungsverzicht - Darlehensbürgschaft - Überbrückungskredit - Einbeziehung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c), , 3 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird, die Aktionärin des Unternehmens ist, dem die Beihilfe gewährt wird - Einbeziehung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c und 83), , 4 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Kriterium des privaten Kapitalgebers, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c, EG-Vertrag, Artikel 92), , 5 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Verbot - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c und 95, Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission), , 6 Verfahren - Streithilfe - Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält - Zulässigkeit - Freie Wahl der geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel - Umfang, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 §§ 3 und 4), , 7 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Begriff - Möglichkeit der Geltendmachung des Grundsatzes - Voraussetzungen, , 8 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 15 Absatz 1), , 9 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Verbot - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen - Bestehen von Überlebensaussichten des begünstigten Unternehmens - Aufrechterhaltung des Wettbewerbs, , (EGKS-Vertrag, Artikel 2), |
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