JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 25.03.1999, Aktenzeichen: T-102/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat; das ist u. a. der Fall, wenn damit vermieden werden kann, daß sich die gerügte Rechtswidrigkeit in der Zukunft wiederholt. Das Unternehmen, das Adressat einer Entscheidung ist, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, hat ein Klageinteresse und ein Interesse an der Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter. 2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 4064/89 setzt für die Feststellung, daß ein Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung hat und deshalb in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nicht voraus, daß die betreffenden Unternehmen in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder daß die Abbau- und/oder Erzeugungstätigkeiten, die von dem Zusammenschluß betroffen sind, im Gebiet der Gemeinschaft ausgeuebt werden. 3 Ist vorherzusehen, daß ein von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft geplanter Zusammenschluß in der Gemeinschaft eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung haben wird, so ist die Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 völkerrechtlich gerechtfertigt. Daß im Kontext eines Weltmarktes andere Teile der Welt vom Zusammenschluß berührt werden, kann die Gemeinschaft nicht daran hindern, einen Zusammenschluß zu kontrollieren, der durch die Schaffung einer beherrschenden Stellung den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich beeinträchtigt. 4 Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakts kommt den bei seiner Entstehung vertretenen Auffassungen des einen oder anderen Mitgliedstaats weniger Bedeutung zu als dem Wortlaut und den Zielen dieses Aktes. Insoweit kann der Umstand, daß einige Mitgliedstaaten nach Erlaß des Aktes eine Auslegung dieses Aktes beanstanden, nicht bedeuten, daß diese Auslegung ausgeschlossen sei. Da die Mitgliedstaaten nicht an die Standpunkte gebunden sind, die sie möglicherweise bei den Beratungen im Rat vertreten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Mitgliedstaat seine Meinung ändert oder sich entscheidet, die Frage der Rechtmässigkeit dieses Aktes vor den Gemeinschaftsrichter zu bringen. Falls die wörtliche, die historische und die systematische Auslegung eines Rechtsakts es nicht ermöglichen, dessen genaue Bedeutung zu ermitteln, ist für die Auslegung des Rechtsakts auf seine Zielsetzung abzustellen. 5 Unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung ist die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf kollektive beherrschende Stellungen anwendbar. Diese Verordnung soll im Unterschied zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung angewandt werden, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten. Ein Zusammenschluß, der eine beherrschende Stellung der Beteiligten gemeinsam mit einem am Zusammenschluß unbeteiligten Dritten begründet oder verstärkt, kann sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag angestrebten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen. Würde daher davon ausgegangen, daß nur solche Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung der an ihnen Beteiligten begründen oder verstärken, von der Verordnung erfasst würden, so wäre deren Zielsetzung teilweise gefährdet. Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Fusionskontrolle geboten wäre. 6 In bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung im Hinblick auf die Fusionskontrolle muß die Kommission anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes prüfen, ob der Zusammenschluß, mit dem sie befasst ist, zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Markt von den zusammengeschlossenen Unternehmen und einem oder mehreren dritten Unternehmen, die insbesondere aufgrund der zwischen ihnen bestehenden verbindenden Faktoren zusammen die Macht zu einem einheitlichen Vorgehen auf dem Markt und in beträchtlichem Umfang zu einem Handeln unabhängig von den anderen Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und letztlich den Verbrauchern besitzen, erheblich behindert wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Grundregeln der Verordnung, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen einräumen. Daher muß die Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, die bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlichen Charakters, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt. 7 Der Umstand, daß ein Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen in beträchtlichem, ja sogar entscheidendem Ausmaß Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt, schließt nicht a priori die Möglichkeit aus, daß zwischen diesen beiden Unternehmen Wettbewerbsverhältnisse bestehen, die nach einem Zusammenschluß, der die Kontrollstruktur dieser Unternehmen verändert hat, geändert, ja sogar beseitigt werden können. 8 Das Verbot des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ist Ausdruck des in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages niedergelegten allgemeinen Zieles, nämlich die Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. Es bezieht sich auf Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, mit der die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint ist, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus mehreren Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Unter diesen Faktoren ist das Vorhandensein erheblicher Marktanteile in hohem Masse kennzeichnend. Ein beträchtlicher Marktanteil ist jedoch als Beweiselement für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung keine unveränderliche Grösse. Seine Bedeutung variiert von Markt zu Markt je nach dessen Struktur, insbesondere was die Produktion, das Angebot und die Nachfrage angeht. Jedoch erbringen besonders hohe Anteile - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - als solche den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Ein Unternehmen, das längere Zeit einen besonders hohen Marktanteil besitzt, befindet sich aufgrund seines Produktions- und Angebotsvolumens - ohne daß die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem grössten Anteil abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Machtposition, die aus ihm einen Zwangspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeiträume, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist. Zwar haben im Kontext eines Oligopols hohe Marktanteile der Oligopolisten im Vergleich mit der Analyse einer individuellen beherrschenden Stellung nicht notwendig die gleiche Bedeutung im Hinblick auf die Möglichkeiten für die Oligopolisten, sich als Gruppe ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Gleichwohl kann auch ein hoher Marktanteil, insbesondere bei einem Duopol, ein sehr wichtiges Indiz für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung sein, falls keine Anzeichen für das Gegenteil vorliegen. 9 Zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten können dadurch, daß sie durch wirtschaftliche Bande miteinander verknüpft sind, auf einem spezifischen Markt eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen. In diesem Zusammenhang sind Verbindungen struktureller Art kein notwendiges Kriterium für die Feststellung einer solchen kollektiven beherrschenden Stellung. Rechtlich oder wirtschaftlich gesehen besteht nämlich kein Grund, in den Begriff der wirtschaftlichen Verbindung nicht auch die Wechselbeziehung zwischen den Mitgliedern eines beschränkten Oligopols mit einzubeziehen, in dessen Rahmen diese auf einem Markt mit den entsprechenden Merkmalen, insbesondere im Hinblick auf Marktkonzentration, Transparenz und Homogenität des Erzeugnisses in der Lage sind, ihre jeweiligen Verhaltensweisen vorherzusehen, und daher unter einem starken Druck stehen, ihr Marktverhalten einander anzupassen, um insbesondere ihren gemeinsamen Gewinn durch eine auf Preiserhöhung abzielende Produktionsbeschränkung zu maximieren. 10 Im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 ist die Kommission nur befugt, solche Verpflichtungserklärungen anzunehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können. Die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen müssen der Kommission die Feststellung gestatten, daß der betreffende Zusammenschluß im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken würde. Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob die von den am Zusammenschluß Beteiligten angebotene Verpflichtung als verhaltensbestimmende oder als strukturorientierte Verpflichtung qualifiziert werden kann. Zwar verdienen strukturorientierte Verpflichtungen wie die Verkleinerung des Marktanteils der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit über den Verkauf einer Tochtergesellschaft grundsätzlich dem Zweck der Verordnung entsprechend den Vorzug, weil sie die Entstehung oder Verstärkung einer zuvor von der Kommission festgestellten beherrschenden Stellung endgültig oder zumindest auf längere Zeit verhindern, ohne daß mittel- oder langfristig Überwachungsmaßnahmen notwendig wären. Es lässt sich indessen nicht a priori ausschließen, daß auf den ersten Blick verhaltensbestimmende Verpflichtungen wie die Nichtverwendung einer Marke für eine bestimmte Zeit oder die Zurverfügungstellung eines Teils der Produktionskapazität der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit an Konkurrenten oder allgemein der Zugang zu einer wesentlichen Infrastruktur unter nichtdiskriminierenden Bedingungen ebenfalls geeignet sein können, die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, Entscheidung 97/26/EG, EGV |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, Entscheidung 97/26/EG, EGV Art. 176, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Adressat einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 2 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verordnung Nr. 4064/89 - Räumlicher Geltungsbereich, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 1), , 3 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Geplanter Zusammenschluß von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft - Zusammenschluß mit Auswirkungen in der Gemeinschaft - Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 - Zulässigkeit nach dem Völkerrecht, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), , 4 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Bei der Entstehung vertretene Auffassungen - Subsidiarität gegenüber dem Wortlaut und dem Ziel des Rechtsakts, , 5 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verordnung Nr. 4064/89 - Geltungsbereich - Kollektive beherrschende Stellung - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), , 6 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Beurteilungen wirtschaftlicher Art - Ermessen bei der Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2), , 7 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Bestehen struktureller Verbindungen vor dem Zusammenschluß - Änderung der Wettbewerbsverhältnisse nach dem Zusammenschluß, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), , 8 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Vorliegen einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb behindert - Beweis - Marktanteile, , (EG-Vertrag, Artikel 3 Buchst. g, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3), , 9 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Kollektive beherrschende Stellung - Kriterien - Strukturelle Verbindungen zwischen den betreffenden Unternehmen - Kein notwendiges Kriterium, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3), , 10 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 2), |
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