( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 25.02.2003, Aktenzeichen: T-4/01 



EUG – Aktenzeichen: T-4/01

Urteil vom 25.02.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG setzt voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen verlangt die Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, den Einzelnen zu schützen. Verfügt das Organ über ein Ermessen, so besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, dass dieses Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

( vgl. Randnrn. 60, 63 )

2. Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge überlässt den öffentlichen Auftraggebern, welche Kriterien sie für die Zuschlagserteilung wählen, sofern die gewählten Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Um das wirtschaftlich günstigste Angebot herauszufinden, muss der öffentliche Auftraggeber nämlich aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien, die je nach Auftrag wechseln, eine Ermessensentscheidung treffen können. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass jedes Vergabekriterium, das der öffentliche Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, notwendigerweise quantitativer Art oder ausschließlich auf die Preise oder Sätze der Leistungsbeschreibung ausgerichtet sein muss. Die Ausführung der Arbeiten und damit der wirtschaftliche Wert eines Angebots können nämlich durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, die nicht rein quantitativer Art sind.

( vgl. Randnrn. 66, 68 )

3. Der öffentliche Auftraggeber ist zwar nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht verpflichtet, jeden Preis in jedem Angebot zu überprüfen, er muss aber allgemein die Verlässlichkeit und Seriosität der ihm zweifelhaft erscheinenden Angebote prüfen und zu diesem Zweck gegebenenfalls Aufklärung über die ihm zweifelhaft erscheinenden Einzelpreise verlangen, zumal wenn deren Zahl groß ist. Die Feststellung, dass ein Angebot den Verdingungsunterlagen entspricht, befreit den öffentlichen Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, die Preise eines Angebots zu überprüfen, wenn im Laufe der Prüfung der Angebote und nach der ursprünglichen Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den Verdingungsunterlagen Zweifel an ihrer Verlässlichkeit aufkommen. So entspricht der öffentliche Auftraggeber den Anforderungen des Verfahrens nach Artikel 30 Absatz 4, wenn er einem Bieter wiederholt die Möglichkeit gibt, die Seriosität seines Angebots darzutun.

( vgl. Randnrn. 76-77 )

4. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die nach Artikel 56 der Haushaltsordnung auf die Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinschaftsorgane anzuwenden ist, wenn der Auftragswert den in der Richtlinie festgesetzten Schwellenbetrag übersteigt, genügt ein Gemeinschaftsorgan seiner Begründungspflicht, wenn es zunächst die unterlegenen Bieter nur mit einer einfachen Mitteilung ohne Begründung über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilt.

Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann. Eine ausreichende Begründung wird nicht dadurch berührt, dass das Organ anschließend eingehendere Erläuterungen gibt.

( vgl. Randnrn. 92-93, 96 )

5. Die Frage, ob die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG eingehalten wurde, ist unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen, die der Kläger bei der Klageerhebung besaß. Ersucht im Rahmen der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ein unterlegener Bieter das betreffende Gemeinschaftsorgan vor der Klageerhebung, aber nach dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt um ergänzende Erläuterungen zu der Entscheidung, mit der sein Angebot abgelehnt wurde, und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei seiner Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf.

( vgl. Randnr. 96 )
Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 93/37
Vorschriften:EG Art. 288 Abs. 2, Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 1, Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 2, Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 4,
Stichworte:1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, , (Artikel 288 Absatz 2 EG), , 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterien - Wahl durch den öffentlichen Auftraggeber - Grenze - Heranziehung von Kriterien, mit denen das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden kann - Zulässigkeit von nicht ausschließlich quantitativen Kriterien, , (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 30 Absatz 1 Buchst. b und Absatz 2), , 3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Verlässlichkeit der Angebote zu prüfen - Umfang, , (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 30 Absatz 4), , 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, ein Angebot nicht anzunehmen, , (Artikel 253 EG, Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), , 5. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, ein Angebot nicht anzunehmen - Beurteilung der Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Informationen, die der Kläger bei der Klageerhebung besaß, , (Artikel 253 EG, Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 8 Absatz 1),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 25.02.2003, Aktenzeichen: T-4/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-25-02-2003-az-t-401

"EUG - 25.02.2003, T-4/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN