JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 25.02.2003, Aktenzeichen: T-183/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die nach Artikel 56 der Haushaltsordnung auf die Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinschaftsorgane anzuwenden ist, wenn der Auftragswert den in der Richtlinie festgesetzten Schwellenbetrag übersteigt, genügt ein Gemeinschaftsorgan seiner Begründungspflicht, wenn es zunächst die unterlegenen Bieter nur mit einer einfachen Mitteilung ohne Begründung unverzüglich über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilt. Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann. Eine ausreichende Begründung wird nicht dadurch berührt, dass das Organ anschließend eingehendere Erläuterungen gibt. ( vgl. Randnrn. 54-55, 57 ) 2. Die Frage, ob die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG eingehalten wurde, ist unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen, die der Kläger bei der Klageerhebung besaß. Ersucht im Rahmen der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ein unterlegener Bieter das betreffende Gemeinschaftsorgan vor der Klageerhebung, aber nach dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt um ergänzende Erläuterungen zu der Entscheidung, mit der sein Angebot abgelehnt wurde, und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei seiner Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf. ( vgl. Randnr. 58 ) 3. In Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge werden die Kriterien, die für den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt werden können, nicht genannt. Damit überlässt es die Bestimmung zwar den öffentlichen Auftraggebern, welche Kriterien sie für die Zuschlagserteilung wählen, jedoch kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Werden in den Verdingungsunterlagen die Vergabekriterien aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung angegeben wird, so liegt hierin kein Verstoß gegen Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37, der zur Angabe dieser Reihenfolge nicht verpflichtet, sondern sie nur empfiehlt. Der öffentliche Auftraggeber verfügt nämlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Kriterien, die er für die Zuschlagserteilung berücksichtigen möchte, sondern auch hinsichtlich des relativen Gewichts, das er diesen verschiedenen Kriterien für seine Entscheidung über die Zuschlagserteilung beimisst, über einen weiten Spielraum, vorausgesetzt, dass seine Beurteilung dem Ziel dient, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. ( vgl. Randnrn. 74, 77 ) |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, ein Angebot nicht anzunehmen, , (Artikel 253 EG, Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, ein Angebot nicht anzunehmen - Beurteilung der Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Informationen, die der Kläger bei der Klageerhebung besaß, , (Artikel 253 EG, Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), , 3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Zuschlagskriterien - Wahl durch den öffentlichen Auftraggeber - Grenzen - Heranziehung von Kriterien, mit denen das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden kann, , (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 30 Absatz 2), |
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