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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 24.11.1993, Aktenzeichen: T-13/93 



EUG – Aktenzeichen: T-13/93

Urteil vom 24.11.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Sowohl Artikel 72 des Statuts als auch die Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften gehen von dem Gedanken aus, daß der erwerbstätige Ehegatte eines Beamten soweit wie möglich die Erstattung seiner Arztkosten im Rahmen der Krankenversicherung beantragen muß, die ihm aufgrund seiner eigenen Berufstätigkeit eine Krankheitsfürsorge gewährleistet, während das Gemeinsame System nur als Zusatzversicherung eintritt.

Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversicherung hat somit der Ehegatte, der nach den Rechtsvorschriften oder der Satzung, die die Leistungen der Kasse festlegen, der er aufgrund seiner eigenen Berufstätigkeit angeschlossen ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner im Ausland entstandenen Kosten hat oder keine Genehmigung zur Erlangung eines solchen Anspruchs beantragen kann, sowie der Ehegatte, der ° wenn die geltenden Bestimmungen oder die Satzung der Kasse es erlauben ° eine solche Genehmigung beantragt, jedoch nicht erhalten hat.

Begibt sich dagegen der Ehegatte eines Beamten des Rechts, von seiner eigenen Kasse die Erstattung derartiger Arztkosten zu verlangen, nur dadurch, daß er nicht rechtzeitig um die Erlaubnis nachgesucht hat, einen Arzt im Ausland zu konsultieren oder sich dort behandeln zu lassen, so kann er nicht die Übernahme dieser Kosten durch das Gemeinsame System aufgrund der Zusatzversicherung beanspruchen, die dem Grundsatz nach in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts niedergelegt ist.

2. Das Gericht hat bei der Rechtmässigkeitskontrolle, die ihm nach Maßgabe des Artikels 179 des Vertrages obliegt, nicht über die Rechtmässigkeit nationaler Bestimmungen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden. Diese Kontrolle fällt zum einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, der sie bei Klagen nach den Artikeln 169 und 170 des Vertrages ausüben kann, und zum anderen in die der nationalen Gerichte, die den Gerichtshof gegebenenfalls gemäß Artikel 177 des Vertrages um eine Vorabentscheidung über dessen Auslegung ersuchen können.

3. Die freie Wahl des Arztes ist nicht im Statut selbst niedergelegt, sondern leitet sich vielmehr aus Artikel 9 Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten ab, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen erlassen wurde. Daraus ergibt sich, daß die Bestimmungen über die freie Arztwahl, die nicht die in Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages festgelegten Merkmale haben, nicht in allen ihren Teilen verbindlich sind und nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten; sie können daher nicht bewirken, daß die Rechtsvorschriften oder Satzungsbestimmungen, die diese Freiheit möglicherweise beschränken, unanwendbar werden.

4. Das Gericht ist im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 91 des Statuts nur für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme zuständig und kann sich, wenn es an einer besonderen Durchführungsmaßnahme fehlt, nicht abstrakt zur Rechtmässigkeit einer Norm allgemeinen Charakters äussern.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 72 Abs. 1, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Erwerbstätiger Ehegatte - Anspruch auf Leistungen aufgrund der Zusatzversicherung als mitangeschlossene Person - Umfang - Im Ausland entstandene Arztkosten - Einschluß - Voraussetzungen - Einhaltung der vom nationalen Versicherungssystem vorgesehenen Verfahren, , (Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1, Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Artikel 3 und 6), , 2. Beamte - Klage - Klage nach Artikel 179 des Vertrages - Kontrolle der Rechtmässigkeit nationaler Bestimmungen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - Unzuständigkeit des Gerichts, , (EWG-Vertrag, Artikel 179), , 3. Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge - Freie Arztwahl - Keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 2, Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1, Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Artikel 9 Absatz 1), , 4. Beamte - Klage - Klage, die in Ermangelung einer beschwerenden Maßnahme auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Rechtsvorschrift gerichtet ist - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 179, Beamtenstatut, Artikel 91),

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