JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 24.10.1991, Aktenzeichen: T-3/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Bringt die Kommission hinreichend eindeutige und übereinstimmende Beweise bei, um die Überzeugung zu begründen, daß das Verhalten mehrerer Unternehmen sich nur mit einem Kartell oder einer abgestimmten Verhaltensweise erklären lässt, müssen die betroffenen Unternehmen nachweisen, daß ihr Verhalten eine befriedigende Erklärung finden kann, ohne auf eine solche Zuwiderhandlung gegen die ihnen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auferlegten Pflichten zurückgeführt werden zu müssen. 2. Regelmässige Sitzungen von Herstellern, in denen eine Willensübereinstimmung im Hinblick auf Preisinitiativen, Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen und Verkaufsmengenziele zustande kommt, stellen eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise dar, die nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten sind. 3. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. |
| Rechtsgebiete: | EWG |
| Vorschriften: | EWG Art. 85 Abs. 1, EWG Art. 190, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Nachweis der Zuwiderhandlung - Beweislast, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen und abgestimmte Verhaltensweisen - Begriff - Willensübereinstimmung bezueglich des Marktverhaltens, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), |
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