JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 24.09.1998, Aktenzeichen: T-112/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Mit der Annahme einer nach der Verordnung Nr. 2187/93 angebotenen Entschädigung durch Unterzeichnung der entsprechenden Quittung, die einen Verzicht auf alle Ansprüche beinhaltete, verpflichteten sich die Milcherzeuger, denen wegen eingegangener Nichtvermarktungsverpflichtungen keine von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge zugeteilt worden war und die deshalb vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, anhängige Klagen zurückzunehmen. Der Rat und die Kommission als Schuldner der Entschädigungen durften somit die Zahlung der Zinsen nach Artikel 12 dieser Verordnung aussetzen, solange diese Erzeuger ihrer Rücknahmeverpflichtung nicht nachgekommen waren. Entscheidend für die Erfuellung dieser Verpflichtung ist nicht der Zeitpunkt, zu dem dem die nationale Behörde von den Klagerücknahmen informiert wurde, sondern der Zeitpunkt des Eingangs des in Artikel 99 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Schriftsatzes über die Klagerücknahme. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 2187/93, Verordnung Nr. 857/84, EGV |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 2187/93, Verordnung Nr. 857/84 Art. 12, EGV Art. 178, EGV Art. 215 Abs. 2, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt haben und denen infolgedessen eine Referenzmenge verweigert wurde - Pauschales Entschädigungsangebot gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 - Anspruch auf Verzugszinsen auf die Entschädigung - Aussetzung bis zum Eingang des Schriftsatzes über die Rücknahme noch anhängiger Klagen, , (EG-Vertrag, Artikel 215, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 99, Verordnung Nr. 2187/93 des Rates, Artikel 12), |
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