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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 24.06.1993, Aktenzeichen: T-92/91 



EUG – Aktenzeichen: T-92/91

Urteil vom 24.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, daß eine belastende Entscheidung keinen Hinweis auf ihre Rechtsgrundlage enthält, stellt keine Verletzung der in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts enthaltenen Begründungspflicht dar, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß der Adressat der Entscheidung keinen Zweifel an dieser Rechtsgrundlage haben kann.

2. Hängt die Anwendung einer Statutsbestimmung von der Anwendung einer Rechtsvorschrift ab, die zur Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten gehört, so liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer genauen Anwendung des Statuts, daß sich die Kontrolle des Gerichts auch auf die Anwendung des nationalen Rechts eines der Mitgliedstaaten durch die Anstellungsbehörde eines Gemeinschaftsorgans erstreckt.

3. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ist dahin auszulegen, daß die Einkünfte, die von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Vergütung abzuziehen sind, diejenigen sind, die der Empfänger der Vergütung aus einer neuen Tätigkeit erzielt, unter Abzug allein der ordnungsgemäß bescheinigten und tatsächlich von ihm entrichteten Sozialabgaben und vor Abzug aller nationalen Steuern. Insoweit begründet der Umstand, daß den Besonderheiten der einzelnen nationalen Steuersysteme, insbesondere dem Grad der Steuerprogression, nicht Rechnung getragen wird, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ist dahin auszulegen, daß ein Bediensteter auf Zeit, der die in dieser Verordnung vorgesehene Vergütung enthält und einem auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden nationalen System des sozialen Schutzes wie der deutschen Beihilferegelung für Beamte unterliegt, das die Gewährung von Leistungen bei Krankheit umfasst, unabhängig von allen Erwägungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit der von dem einen oder anderen dieser Systeme gewährten Leistungen nicht dem in Artikel 72 des Statuts vorgesehenen gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angehören kann.
Rechtsgebiete:Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst, BBesG, BeamtVG
Vorschriften:Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst Art. 4 Abs. 4, Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst Art. 4 Abs. 6, BBesG § 8, BeamtVG § 56,
Stichworte:1. Beamte - Beschwerende Verfügung - Fehlender Hinweis auf die Rechtsgrundlage, der für den Betroffenen zu keinerlei Unklarheit geführt hat - Keine Verletzung der Begründungspflicht, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2), , 2. Beamte - Klage - Zuständigkeit des Gerichts - Auslegung eines Begriffs des nationalen Rechts im Hinblick auf die Anwendung einer Vorschrift des Statuts - Einbeziehung, , 3. Beamte - Bedienstete auf Zeit - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Vergütung - Berechnungsmodalitäten, , (Verordnung Nr. 2274/87 des Rates, Artikel 4 Absatz 4), , 4. Beamte - Bedienstete auf Zeit - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Sicherung durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem - Voraussetzung - Keine Sicherung durch ein anderes gesetzliches System - Bedeutung - Kriterium der Gleichwertigkeit der Leistungen - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 72, Verordnung Nr. 2274/87 des Rates, Artikel 4 Absatz 6),

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