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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 24.02.2000, Aktenzeichen: T-145/98 



EUG – Aktenzeichen: T-145/98

Urteil vom 24.02.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von Fragen der Terminologie müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.

Bei der Darstellung der Klagegründe im Sinne der Verfahrensordnung ist keine spezielle Formulierung erforderlich. Es reicht aus, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen läßt, ohne diese rechtlich einzuordnen, sofern die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen.

Eine Klage auf Ersatz von durch ein Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Formerfordernissen nur dann, wenn die Klageschrift Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angibt, aus denen der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet. (vgl. Randnrn. 65 bis 67, 74)

2 Anträge im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die darauf gerichtet sind, daß der Kommission der Erlaß spezifischer Maßnahmen aufgegeben wird, sind unzulässig. Das Gericht kann nämlich bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen und sich nicht an ihre Stelle setzen, da der Gemeinschaftsrichter lediglich befugt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. (vgl. Randnrn. 83 bis 84, 87)

3 Der Nachweis für die Richtigkeit einer Behauptung, im Rahmen eines Verfahrens zur Auftragsvergabe nach Ausschreibung sei es zu Bestechungsversuchen gekommen, kann nur dann als erbracht gelten, wenn die Behauptung auf unwiderlegbaren Beweisen oder zumindest auf einer Kette von objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beruht. (vgl. Randnrn. 121, 128)

4 Die Kommission verfügt über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind. Die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter muß sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

Die Kommission ist als Auftraggeberin nicht an den Vorschlag des Bewertungsausschusses gebunden. Daß die Kommission die Durchführung eines Projekts einem Unternehmen nicht anvertraut hat, obwohl der Bewertungsausschuß dessen Angebot für das beste gehalten hatte, stellt daher nicht bereits einen Verfahrensfehler dar, der geeignet ist, die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Kommission über die Vergabe des Auftrags an ein anderes Unternehmen, das sich an der Ausschreibung beteiligt hat, herbeizuführen. (vgl. Randnrn. 147, 152)

5 Wenn es darum geht, die Gleichbehandlung und somit die Chancengleichheit aller Bieter, über die die Kommission in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens zu wachen hat, wiederherzustellen, darf die Kommission ein Evaluierungsverfahren aufheben und ein neues Verfahren durchführen, das denselben Bietern offensteht, die am ersten Evaluierungsverfahren teilgenommen haben.

Zwar spricht Artikel 24 der Allgemeinen Vorschriften für die Ausschreibung und die Vergabe der aus PHARE-/TACIS-Mitteln finanzierten Dienstleistungsaufträge, auf den die Kommission diese Entscheidung stützt, ausdrücklich nur von der Befugnis der Kommission, die Ausschreibung einzustellen oder aufzuheben oder anzuordnen, daß das Verfahren erforderlichenfalls zu geänderten Bedingungen wiederholt wird.

Aus der allgemeinen Zielsetzung dieser Vorschrift sowie aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt sich jedoch, daß die Kommission sich erst recht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Effektivität des Verwaltungsverfahrens und im Interesse des Projektnehmers darauf beschränken kann, allein das streitige Evaluierungsverfahren aufzuheben und ein neues Verfahren durchzuführen.

Im übrigen ist die Kommission, wenn ein Verwaltungsverfahren mit einem Fehler behaftet ist, vorbehaltlich einer ausdrücklich das Gegenteil bestimmenden Vorschrift nicht verpflichtet, die Verfahrensabschnitte zu wiederholen, die dem Fehler vorausgegangen sind, soweit sie nicht durch diesen Fehler berührt werden. (vgl. Randnrn. 164 bis 167)

6 Mangels einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung besteht für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine allgemeine Verpflichtung, die Gemeinschaftsbürger über die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen sie diese einlegen können, zu belehren. (vgl. Randnr. 210)
Stichworte:1 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1 und 46 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst.n c und d), , 2 Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Antrag auf Erlaß einer Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG] und Artikel 176 [jetzt Artikel 233 EG]), , 3 Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Behauptung, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens sei es zu Bestechungsversuchen gekommen - Beweiskraft - Voraussetzungen, , 4 Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , 5 Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Aufhebung eines Evaluierungsverfahrens, , 6 Handlungen der Organe - Keine allgemeine Verpflichtung, die Adressaten über die Rechtsbehelfe und die Bedingungen für ihre Einlegung zu belehren,

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