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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 24.01.1995, Aktenzeichen: T-74/92 



EUG – Aktenzeichen: T-74/92

Urteil vom 24.01.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Untätigkeitsklage gemäß Artikel 175 des Vertrages setzt eine Pflicht des betroffenen Organs zum Tätigwerden voraus, so daß die geltend gemachte Untätigkeit dem Vertrag zuwiderläuft.

Wird die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 wegen Verletzung der Artikel 85 oder 86 des Vertrages angerufen, so hat sie die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nach den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 aufmerksam zu prüfen, um darüber zu entscheiden, ob sie ein Verfahren zur Feststellung des Verstosses einzuleiten oder die Beschwerde zurückzuweisen oder aber eine Einstellungsverfügung zu erlassen hat.

Jedoch kann die Kommission nicht als untätig im Sinne von Artikel 175 des Vertrages angesehen werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer sie um Stellungnahme zu seiner Beschwerde ersucht, bereits das Verfahren zur Untersuchung eines Verstosses gegen Artikel 85 des Vertrages eingeleitet hat, es ihr aber angesichts des Untersuchungsstands in der Angelegenheit und der verstrichenen Zeiträume bei vernünftiger Betrachtung noch nicht möglich ist, eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an den Beschwerdeführer zu richten, und sie erst recht noch nicht in der Lage ist, zu der Beschwerde durch eine diese endgültig zurückweisende Entscheidung Stellung zu nehmen.

2. Wird bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Beschwerde wegen Verstosses gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages anhängig gemacht und bezieht sich das eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Beschwerde nur auf Artikel 85, so lässt sich nicht sagen, daß die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer sie zur Stellungnahme zu seiner Beschwerde auffordert, zu dieser Beschwerde, soweit sie auf Artikel 86 des Vertrages gestützt war, bereits Stellung genommen hatte. Die Untätigkeitsklage ist daher für zulässig zu erklären, soweit mit ihr eine Untätigkeit der Kommission im Hinblick auf Artikel 86 gerügt wird.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß die Kommission, wenn bei ihr eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 anhängig gemacht wird, zum einen weder zum Erlaß einer Entscheidung über das Vorliegen des behaupteten Verstosses noch in allen Fällen zur Durchführung einer Untersuchung zu diesem Zweck verpflichtet ist und es ihr zum anderen freisteht, unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses festzulegen, welche Priorität sie einer bei ihr eingereichten Beschwerde zumisst. Angesichts der Verfahrensgarantien des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 und des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 konnte die Kommission zwar beschließen, die Untersuchung der Angelegenheit nur auf der Grundlage des Artikels 85 des Vertrages einzuleiten, aber durfte sich nicht ihrer Verpflichtung entziehen, die eine etwaige Anwendung des Artikels 86 des Vertrages betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorher zu prüfen und sodann den Beschwerdeführer unter Darlegung der Gründe über ihre Entscheidung zu unterrichten, um so die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Untätigkeitsklage infolge der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 oder wegen der tatsächlichen Beendigung des beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens gegenstandslos geworden ist. Denn zum einen kann die Abgabe einer im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages befürwortenden Stellungnahme zu dem beanstandeten Vertrag, die durch bestimmte Änderungen dieses Vertrages möglich geworden ist, nicht als Stellungnahme der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer angesehen werden, soweit Artikel 86 des Vertrages die Rechtsgrundlage seiner Beschwerde bildete. Zum anderen konnte die angebliche Beendigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens als eine Änderung des Sachverhalts, der zu der auf Artikel 86 gestützten Beschwerde geführt hat, die Kommission allenfalls zu einer Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens oder zur Zurückweisung der Beschwerde veranlassen, ohne sie aber von der Verpflichtung zu entbinden, unter Einhaltung der oben genannten Verfahrensgarantien zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

3. Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften kann weder eine Stellungnahme der Kommission zu einer Beschwerde in der Form einer Mitteilung der Beschwerdepunkte noch eine Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 als eine Entscheidung angesehen werden, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 175,
Stichworte:1. Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Unterlassung einer Antwort an einen Beschwerdeführer, der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln rügt - Keine Unterlassung im Fall eines Aufforderungsschreibens, das angesichts der Einleitung einer Untersuchung und des für ihren ordnungsgemässen Abschluß erforderlichen Zeitraums verfrüht ist, , (EWG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 3), , 2. Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Unterlassung einer die Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EWG-Vertrag betreffenden Antwort an einen Beschwerdeführer, der sich auf die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag stützt, , (EWG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 3), , 3. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Stellungnahme der Kommission zu einer Beschwerde - Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 - Vorbereitende Handlung, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 17, Artikel 19 Absatz 3),

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