JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 24.01.1995, Aktenzeichen: T-5/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Kommission braucht jedoch bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Begründung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine auf drei Rügen gestützte Beschwerde zurückweist, entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 190 des Vertrages, wenn sie zwei dieser Rügen behandelt, ohne die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde zu nennen, was die dritte Rüge angeht. 2. Ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung stellt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages dar, die die Gültigkeit der betreffenden Handlung beeinträchtigen kann, wenn nachgewiesen wird, daß der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen konnte und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist. 3. Die Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages erzeugen in den Beziehungen zwischen den Bürgern unmittelbare Wirkungen und lassen in deren Person Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben. Angesichts dieser Verteilung der Zuständigkeit auf Kommission und nationale Gerichte und des sich hieraus ergebenden Rechtsschutzes für die Bürger vor den nationalen Gerichten ist festzustellen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages verleiht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschwerde ihrem Gegenstand nach in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt, wie dies beim Widerruf einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages der Fall ist. 4. Die Kommission ist befugt, eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie vor der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens oder nach der Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen ein mangelndes Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung der Sache feststellt. Bei der Würdigung dieses Interesses hat die Kommission die Umstände des Einzelfalles und insbesondere die in der Beschwerde vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, die notwendig sind, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zu erfuellen. Daß ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages befasst ist, kann von der Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache besteht, berücksichtigt werden. Werden die Auswirkungen der in einer Beschwerde beanstandeten Zuwiderhandlungen im wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar und wurden die Gerichte und zuständigen Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats vom Beschwerdeführer mit Rechtsstreitigkeiten betreffend diese Zuwiderhandlungen befasst, so ist die Kommission befugt, die Beschwerde mangels ausreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, sofern die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen in zufriedenstellender Weise geschützt werden können; dies setzt voraus, daß diese in der Lage sind, die Tatsachen zu ermitteln, die für die Feststellung erforderlich sind, ob die streitigen Verhaltensweisen eine Zuwiderhandlung gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages darstellen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) Art. 3 Absatz 2, EG-Vertrag Art. 190, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 2. Handlungen der Organe - Begründung - Widerspruch - Folgen, , (EG-Vertrag, Artikel 190), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Keine Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86), |
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