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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 24.01.1995, Aktenzeichen: T-114/92 



EUG – Aktenzeichen: T-114/92

Urteil vom 24.01.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 berechtigt sind, einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages bei der Kommission zu stellen, verfügen über eine eigene Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer legitimen Interessen, wenn ihrem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird. Somit ist davon auszugehen, daß ein Unternehmensverband ein hinreichendes Interesse daran hat, beim Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission zu erheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, soweit er ein legitimes Interesse an der Einreichung dieser Beschwerde hatte.

Ein solches legitimes Interesse ist bei einem Unternehmensverband, auch wenn er durch die gerügte Verhaltensweise nicht unmittelbar als ein auf dem fraglichen Markt tätiges Unternehmen betroffen ist, gegeben, sofern er zum einen befugt ist, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, und sofern zum anderen die beanstandete Verhaltensweise geeignet ist, diese Interessen zu verletzen.

2. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Kommission braucht jedoch bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Die Begründung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine auf drei Rügen gestützte Beschwerde zurückweist, entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 190 des Vertrages, wenn sie zwei dieser Rügen behandelt, ohne die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde zu nennen, was die dritte Rüge angeht.

3. Die Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages erzeugen in den Beziehungen zwischen den Bürgern unmittelbare Wirkungen und lassen in deren Person Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben. Angesichts dieser Verteilung der Zuständigkeit auf Kommission und nationale Gerichte und des sich hieraus ergebenden Rechtsschutzes für die Bürger vor den nationalen Gerichten ist festzustellen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages verleiht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschwerde ihrem Gegenstand nach in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt, wie dies beim Widerruf einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages der Fall ist.

4. Hat die Kommission einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 mangels Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen, so ist die Rechtmässigkeitskontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Prüfung gerichtet, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist.

5. Die Kommission ist befugt, eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie vor der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens oder nach der Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen ein mangelndes Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung der Sache feststellt. Bei der Würdigung dieses Interesses hat die Kommission die Umstände des Einzelfalles und insbesondere die in der Beschwerde vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, die notwendig sind, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zu erfuellen. Daß ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages befasst ist, kann von der Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache besteht, berücksichtigt werden.

Werden die Auswirkungen der in einer Beschwerde beanstandeten Zuwiderhandlungen im wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar und wurden die Gerichte und zuständigen Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats vom Beschwerdeführer mit Rechtsstreitigkeiten betreffend diese Zuwiderhandlungen befasst, so ist die Kommission befugt, die Beschwerde mangels ausreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, sofern die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen in zufriedenstellender Weise geschützt werden können; dies setzt voraus, daß diese in der Lage sind, die Tatsachen zu ermitteln, die für die Feststellung erforderlich sind, ob die streitigen Verhaltensweisen eine Zuwiderhandlung gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages darstellen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 17, EG-Vertrag
Vorschriften:Verordnung Nr. 17 Art. 3 Abs. 2 b, EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 174, EG-Vertrag Art. 176, EG-Vertrag Art. 190, EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 86,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Interesse an der Stellung eines Antrags auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln bei der Kommission - Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die Weigerung der Kommission - Unternehmensverband, der zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern tätig wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 Buchst. b), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Keine Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86), , 5. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86),

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