JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 23.10.2002, Aktenzeichen: T-6/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 sind ältere Marken in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke. Eine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vom selben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen; sie ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt. ( vgl. Randnrn. 22-25 ) 2. Zwei Marken sind ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen. Relevante Aspekte sind bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte; bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Eine zusammengesetzte Marke kann daher nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. ( vgl. Randnrn 30, 32-33 ) 3. Für das spanische Publikum besteht eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen der Bildmarke Matratzen Markt Concord", deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 10 (u. a. Kissen, Kopfkissen), 20 (u. a. Matratzen) und 24 (u. a. Bettdecken) im Sinne des Abkommens von Nizza begehrt wird, und der aus dem Wort Matratzen" bestehenden Wortmarke, die bereits für Waren der Klasse 20 (Möbel aller Art, einschließlich Matratzen) im Sinne dieses Abkommens in Spanien eingetragen war. Da die Ähnlichkeit der fraglichen Marken und die Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren hoch genug sind, besteht die Gefahr einer Verwechslung dieser Marken, so dass die angemeldete Marke unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt. ( vgl. Randnrn. 44, 48, 50 ) 4. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs (Artikel 28 EG), wenn eine nationale Marke, die aus einem Wort besteht, das in einer anderen Sprache als der des Eintragungsmitgliedstaats beschreibend ist, nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke der Anmeldung einer ähnlichen Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden kann. Zum einen verbietet nämlich der Grundsatz des freien Warenverkehrs es einem Mitgliedstaat keineswegs, ein solches Zeichen als nationale Marke einzutragen, und zum anderen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Artikel 28 EG und 30 EG verkannt, als er bestimmt hat, dass eine angemeldete Marke dann, wenn die Gefahr von Verwechslungen zwischen ihr und einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen älteren Marke besteht, unabhängig davon von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, ob die ältere Marke in einer anderen Sprache als der des Eintragungsmitgliedstaats beschreibenden Charakter hat. ( vgl. Randnrn. 54, 56 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung, EGV |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, EGV Art. 28, EGV Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b und 2 Buchst. a Ziffer ii), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Ähnlichkeit der betreffenden Marken - Beurteilungskriterien - Zusammengesetzte Marke, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Matratzen Markt Concord" und Matratzen", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), , 4. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Ältere Marke, die aus einem Wort besteht, das in einer anderen Sprache als der des Eintragungsmitgliedstaats beschreibend ist - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, , (Artikel 28 EG und 30 EG, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 23.10.2002, Aktenzeichen: T-6/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 23.10.2002, T-6/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum