JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 23.10.2002, Aktenzeichen: T-388/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen einer vor dem Gemeinschaftsrichter erhobenen Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hat das Harmonisierungsamt nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsgerichts ergeben. Das Gericht kann somit dem Amt keine Anordnung erteilen. ( vgl. Randnr. 19 ) 2. Regel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass der Inhaber einer älteren Marke, der der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widerspricht, wenn er den Nachweis der Benutzung zu erbringen hat, vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufgefordert wird, die angeforderten Beweismittel innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Werden innerhalb der vom Amt gesetzten Frist keine Beweismittel für die Benutzung der Marke vorgelegt, so wird der Widerspruch nach dieser Regel in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen. Da es sich bei der Frist in Regel 22 somit um eine Ausschlussfrist handelt, ist die Berücksichtigung verspätet vorgelegter Beweismittel durch das Amt ausgeschlossen. Insbesondere kann der Umstand, dass der Anmelder in seiner Stellungnahme zu den vom Widersprechenden vorgelegten Beweismitteln für die Benutzung der Marke diese Beweismittel beanstandet, nicht bewirken, dass die betreffende Frist erneut zu laufen beginnt und dass der Widersprechende die Beweismittel, die er innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt hat, vervollständigen kann. ( vgl. Randnrn. 28-29 ) 3. Wenn der Inhaber einer älteren Marke in einem Widerspruchsverfahren, das er nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke angestrengt hat, den Nachweis der Benutzung zu erbringen hat und er diese Benutzung bereits in einem Parallelverfahren nachweisen musste, kann er auf die in dem betreffenden Verfahren eingereichten Unterlagen Bezug nehmen, wenn er erneut aufgefordert wird, den Nachweis der Benutzung dieser älteren Marke zu erbringen. ( vgl. Randnr. 31 ) 4. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke... die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird." Ältere Marken" sind in einem Mitgliedstaat... eingetragene Marken... mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke" Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, wobei die betreffende Gefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt. ( vgl. Randnrn. 44-46 ) 5. Im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs, den der Inhaber einer älteren Marke aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erhoben hat, sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Was den Vergleich der kollidierenden Zeichen angeht, so ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Es lässt sich insoweit nicht ausschließen, dass allein die Ähnlichkeit zweier Marken in der Aussprache eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann. ( vgl. Randnrn. 51, 62 ) 6. Für die deutsche Öffentlichkeit besteht in Bild und Aussprache Ähnlichkeit zwischen dem Sigel ELS", dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Erziehung und Unterricht, nämlich englische[n] Sprachunterricht" (Klasse 41 des Abkommens von Nizza) sowie für Lehrbücher und Druckereierzeugnisse, nämlich Arbeitsbücher für Schüler/Studenten, Kataloge, Unterrichtshandbücher, gedruckte Anleitungen sowie Karten und Broschüren für Schüler/Studenten, die Englisch als Zweitsprache erlernen wollen" (Klasse 16) beantragt wird, und der aus einem Bildzeichen mit dem Sigel ILS" bestehenden Marke, die zuvor in Deutschland für die Entwicklung und Durchführung von Korrespondenzkursen" (Klasse 41) eingetragen worden ist. Angesichts der Identität, die zwischen den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen Entwicklung und Durchführung von Korrespondenzkursen" und den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen Erziehung und Unterricht, nämlich englischer Sprachunterricht" besteht, und der Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen Entwicklung und Durchführung von Korrespondenzkursen" und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren Lehrbücher und Druckereierzeugnisse, nämlich Arbeitsbücher für Schüler/Studenten, Kataloge, Unterrichtshandbücher, gedruckte Anleitungen sowie Karten und Broschüren für Schüler/Studenten, die Englisch als Zweitsprache erlernen wollen" zum einen sowie der dargelegten Ähnlichkeit zwischen den streitigen Zeichen zum anderen genügen die Unterschiede zwischen diesen Zeichen nicht, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Folglich verstößt die Feststellung, dass eine solche Gefahr nicht bestehe, gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. ( vgl. Randnrn. 68, 73, 75, 78 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94, Verordnung (EG) Nr. 2868/95 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 3, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 22, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Befugnis des Gerichts - Anordnung an das Amt - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 6), , 2. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Prüfung des Widerspruchs - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Vom Amt gesetzte Frist - Ausschlussfrist - Beanstandung der Beweismittel durch den Markenanmelder - Unbeachtlich, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absatz 2, Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1 Regel 22 Absatz 1), , 3. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Prüfung des Widerspruchs - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Bezugnahme auf in einem anderen Verfahren eingereichte Unterlagen - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 42 und 43), , 4. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen älteren Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b und Absatz 2 Buchst. a Ziffer ii), , 5. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen älteren Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist - Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der betreffenden Marken - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), , 6. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen älteren Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Sigel ELS" und ILS", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), |
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