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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen: T-9/98 



EUG – Aktenzeichen: T-9/98

Urteil vom 22.11.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein privater Kläger ist nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur die rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt.

In diesem Zusammenhang ist die Rechtsstellung eines Unternehmens, das eine Investitionszulage erhalten hat, von der Entscheidung der Kommission unmittelbar betroffen, mit der eine Bestimmung des Jahressteuergesetzes eines Mitgliedstaats für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, durch die der Zeitraum verlängert wurde, während dessen das Investitionsvorhaben abgeschlossen sein musste, damit die Investitionszulage dafür gewährt werden konnte, da die in dieser Entscheidung enthaltene Aufhebungspflicht notwendig zur Folge hatte, dass die nationalen Behörden die ausgezahlten Beträge bei dem betreffenden Unternehmen wieder einziehen mussten.

( vgl. Randnrn. 47-48, 50, 52 )

2. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert.

Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung einer nationalen steuerrechtlichen Bestimmung untersagt wird, die eine Investitionszulage vorsieht und allgemeine Bedeutung hat, ist, obwohl an einen Mitgliedstaat gerichtet, für durch diese Vorschrift potenziell Begünstigte eine generelle Maßnahme, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemeinen und abstrakt umschriebenen Personenkreis erzeugt. Eine derartige Entscheidung betrifft ein Unternehmen nicht nur wegen seiner bloßen objektiven Eigenschaft als mögliche Empfängerin der Investitionszulage in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in gleicher Lage befindet, wenn eine Reihe von tatsächlichen Umständen dieses Unternehmen aus dem Kreis aller anderen Marktteilnehmer hervorhebt.

( vgl. Randnrn. 75-78 )

3. Ist die Kommission förmlich mit der Notifizierung einer Beihilferegelung befasst worden, so hindert sie das nicht daran, neben einer abstrakt-generellen Prüfung dieser Regelung deren Anwendung in einem einzelnen Fall zu prüfen. Auch kann die Kommission in der Entscheidung, die sie nach ihrer Prüfung erlässt, zu dem Ergebnis gelangen, dass bestimmte Fälle der angemeldeten Beihilferegelung eine Beihilfe darstellen und andere nicht, oder nur bestimmte Fälle für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären. Im Rahmen ihres weiten Entscheidungsspielraums kann sie insbesondere zwischen den von der Beihilferegelung Begünstigten nach bestimmten Merkmalen, die diese aufweisen, oder Voraussetzungen, die sie erfuellen, unterscheiden. Die Prüfung des besonderen Falles eines der Unternehmen, das in den Genuss der angemeldeten Beihilferegelung gelangt ist, kann nicht nur wegen der Besonderheiten des konkreten Falles erforderlich werden, sondern auch, weil die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats im Verwaltungsverfahren ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

( vgl. Randnrn. 116-117 )
Rechtsgebiete:Entscheidung 98/194/EG
Vorschriften:Entscheidung 98/194/EG,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbares Betroffensein - Kriterien - Prüfung der staatlichen Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung von Investitionen, die Anspruch auf eine Investitionszulage eröffnen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Unmittelbare Beeinträchtigung der Empfänger der Zulage, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Entscheidung, die für die durch die Beihilfe potenziell Begünstigten eine Maßnahme von allgemeiner Geltung ist - Begünstigtes Unternehmen, das sich in einer besonderen, es aus dem Kreis aller übrigen Marktbeteiligten heraushebenden Lage befindet - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]), , 3. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Ermessen der Kommission - Differenzierung zwischen den Begünstigten einer angemeldeten Beihilferegelung, , (Artikel 92 EG [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]),

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