JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen: T-139/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach der Systematik von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ist der räumliche Markt abzugrenzen, um beurteilen zu können, ob das fragliche Unternehmen in der Gemeinschaft oder in einem wesentlichen Teil davon eine beherrschende Stellung einnimmt. Die Umschreibung des räumlichen Marktes erfordert daher eine wirtschaftliche Beurteilung. Der räumliche Markt kann demgemäß als das Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die betreffenden Produkte einander gleichende oder hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen gelten, ohne dass es erforderlich wäre, dass diese Bedingungen völlig homogen sind. Der Markt kann auch auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sein. ( vgl. Randnr. 39 ) 2. Besonders hohe Marktanteile erbringen als solche den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Ein Unternehmen, das längere Zeit einen besonders hohen Marktanteil besitzt, befindet sich nämlich aufgrund seines Produktions- und Angebotsvolumens - ohne dass die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem größten Anteil abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Machtposition, die aus diesem Unternehmen einen Zwangspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeiträume, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist. ( vgl. Randnr. 51 ) 3. Eine beherrschende Stellung ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. ( vgl. Randnr. 51 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 98/538/EG |
| Vorschriften: | EGV Art. 86 a.F., EGV Art. 82, Entscheidung 98/538/EG, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Geografische Abgrenzung - Kriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), , 2. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Vorliegen - Indiz - Marktanteil, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), , 3. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), |
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"EUG - 22.11.2001, T-139/98" © JuraForum.de — 2003-2012
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