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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 22.11.1990, Aktenzeichen: T-4/90 



EUG – Aktenzeichen: T-4/90

Urteil vom 22.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf Freisetzungsvergütung stellt eine Handlung dar, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, während die auf der Grundlage dieses Bescheids erstellten Vergütungsmitteilungen rein bestätigende Handlungen sind, da sie den Bescheid nicht abändern und nichts Neues enthalten.

2. Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ändert nichts an der Verpflichtung, den Beitrag zur Versorgungsordnung zu leisten, die dem Bezieher einer nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS gewährten Vergütung nach Artikel 95 der Personalordnung der EGKS obliegt.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3518/85, EGKS Personalstatut, EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 5, VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 4 Abs. 7, EGKS Personalstatut Art. 34, EWG/EAG BeamtStat Art. 91, EWG/EAG BeamtStat Art. 90,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf Freisetzungsvergütung, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 2. Beamte - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Freisetzung - Beitrag zur Versorgungsordnung, , ( Personalstatut der EGKS, Artikel 34, Verordnung Nr. 3518/85 des Rates, Artikel 4 Absatz 7 und 5 Absatz 1 ),

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