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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 22.11.1990, Aktenzeichen: T-162/89 



EUG – Aktenzeichen: T-162/89

Urteil vom 22.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anstellungsbehörde handelt im Namen des Organs, von dem sie bestellt ist, so daß Handlungen der Anstellungsbehörde, die Beamte oder sonstige Bedienstete durch Eingriffe in deren Rechtsstellung beschweren, dem Organ zuzurechnen sind, bei dem diese beschäftigt sind; etwaige Klagen sind gegen das Organ zu richten, das den angefochtenen Akt erlassen hat.

2. Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag ist das Gericht für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten nur innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut, EWG-Vertrag
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 91, EWG-Vertrag Art. 179,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Beklagter - Organ, bei dem der Beamte beschäftigt ist, , ( Beamtenstatut, Artikel 2 und 91 ), , 2. Beamte - Klage - Zuständigkeit des Gerichts - Grenzen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 179 ),

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