JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 22.11.1990, Aktenzeichen: T-162/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Anstellungsbehörde handelt im Namen des Organs, von dem sie bestellt ist, so daß Handlungen der Anstellungsbehörde, die Beamte oder sonstige Bedienstete durch Eingriffe in deren Rechtsstellung beschweren, dem Organ zuzurechnen sind, bei dem diese beschäftigt sind; etwaige Klagen sind gegen das Organ zu richten, das den angefochtenen Akt erlassen hat. 2. Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag ist das Gericht für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten nur innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 91, EWG-Vertrag Art. 179, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Beklagter - Organ, bei dem der Beamte beschäftigt ist, , ( Beamtenstatut, Artikel 2 und 91 ), , 2. Beamte - Klage - Zuständigkeit des Gerichts - Grenzen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 179 ), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 22.11.1990, Aktenzeichen: T-162/89 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 22.11.1990, T-162/89" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum