JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 22.10.2002, Aktenzeichen: T-310/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn die Kommission, nachdem die Anmelder eines Unternehmenszusammenschlusses auf ein Auskunftsverlangen nicht innerhalb der von ihr festgesetzten angemessenen Frist geantwortet haben, eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erlässt, mit der sie diesen aufgibt, ihr die angeforderten Auskünfte zu erteilen, wird die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung genannte Frist von vier Monaten nach der zwingenden Vorschrift des Artikels 10 Absatz 4 ausnahmsweise gehemmt". Trotz der Verwendung des Begriffes ausnahmsweise" hat ein Auskunftsverlangen, das die Kommission im Wege einer Entscheidung ordnungsgemäß an ein anmeldendes Unternehmen richtet, automatisch zur Folge, dass die Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die fehlende Erteilung der erforderlichen Information festgestellt wird, bis zu dem Tag, an dem dieses Versäumnis beendet wird, gehemmt ist. Der Ausnahmecharakter, den die Verordnung Nr. 4064/89 der Hemmung der Frist beimisst, bezieht sich nämlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer auf Auskunftserteilung gerichteten Entscheidung und nicht auf die Folgen, die sich aus einer solchen Entscheidung ergeben. ( vgl. Randnrn. 99-100, 104, 106, 109 ) 2. Bei dem für die Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen maßgeblichen geografischen Markt handelt es sich um einen abgegrenzten räumlichen Bereich, in dem das relevante Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um eine vernünftige Einschätzung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu ermöglichen. ( vgl. Randnr. 154 ) 3. Bei der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen muss die Kommission, um die Gefahr der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf zuvor festgelegten nationalen Einzelmärkten zu belegen, die den Wettbewerb behindert, Indizien für wirtschaftliche Macht in Bezug auf diese Märkte verwenden. Sie kann ebenfalls grenzüberschreitende Wirkungen berücksichtigen, die die Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die einzelnen für relevant erachteten nationalen Einzelmärkte verstärken könnten, doch müssen diese rechtlich hinreichend bewiesen werden und dürfen nicht lediglich vermutet werden. ( vgl. Randnrn. 171, 178-179 ) 4. Bei der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kann die Kommission im Zusammenhang mit der Prüfung der durch einen Zusammenschluss heraufbeschworenen Gefahr der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf nationalen Einzelmärkten, die den Wettbewerb behindert, nicht darauf verweisen, dass die neue Einheit im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums über ein unvergleichliches Produkt- und Markensortiment verfügen wird, wenn sie nicht nachweisen kann, dass das gesamte Sortiment auf den betroffenen nationalen Einzelmärkten angeboten wird. ( vgl. Randnrn. 239-243, 255-257, 262 ) 5. Unabhängig vom Umfang der Mängel, die eine Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, aufweisen kann, können diese nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung führen, wenn und soweit aufgrund aller sonstigen Bestandteile der Entscheidung zur Überzeugung des Gemeinschaftsrichters feststeht, dass die Durchführung des Zusammenschlusses auf jeden Fall eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, durch die ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erheblich behindert wird. ( vgl. Randnr. 412 ) 6. Die Beschwerdepunkte müssen in der Mitteilung dieser Punkte so klar abgefasst sein, dass diese den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen kann, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis gilt umso mehr in den Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach der Verordnung Nr. 4064/89, in denen die Kommission die voraussichtliche Entwicklung der sich künftig aus dem geprüften Zusammenschluss möglicherweise ergebenden Wettbewerbslage untersucht. In diesen Verfahren hat die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht nur den Zweck, die Beschwerdepunkte festzustellen und den Unternehmen, an die sie gerichtet ist, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Diese Handlung soll es den Anmeldern auch ermöglichen, zu überlegen, ob es zweckmäßig ist, Korrekturmaßnahmen anzubieten und insbesondere Vorschläge zur Vermögensübertragung vorzulegen, sowie angesichts des Beschleunigungsgebots, das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnend ist, frühzeitig zu prüfen, in welchem Umfang solche Übertragungen erforderlich sind, um rechtzeitig zu erreichen, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. ( vgl. Randnrn. 440-444 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 10 Abs. 3, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 2 Abs. 3, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - An die Anmelder gerichtetes Auskunftsverlangen - Automatische Hemmung der Frist des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 11 Absatz 5), , 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Relevanter Markt - Räumliche Abgrenzung, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3), , 3. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung, die den Wettbewerb behindert - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3), , 4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung, die den Wettbewerb behindert - Umfang des Produkt- und Markensortiments der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit - Nicht ausschlaggebend, wenn Präsenz und Angebot auf den einzelnen nationalen Märkten unterschiedlich sind, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3), , 5. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Mängel der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Unerheblich, wenn die Entscheidung aufgrund ihrer sonstigen Bestandteile begründet ist, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3), , 6. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt, , (Verordnung Nr. 447/98 der Kommission, Artikel 13 Absatz 2), |
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