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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 22.10.1996, Aktenzeichen: T-330/94 



EUG – Aktenzeichen: T-330/94

Urteil vom 22.10.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine Nichtigkeitsklage gegen eine wiederholende Verfügung, mit der ein nicht fristgerecht angefochtener früherer Bescheid lediglich bestätigt wird, ist unzulässig. Eine wiederholende Verfügung liegt jedoch nur vor, wenn der Bescheid keine Gesichtspunkte enthält, die in dem früheren Bescheid nicht enthalten waren, und wenn er nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten des früheren Bescheids beruht. Als solche Überprüfung ist es zu sehen, wenn die Kommission eine Besprechung mit dem Adressaten des früheren Bescheids abhält, um dessen Gegenstand zu erörtern, selbst wenn diese Besprechung keine neuen Gesichtspunkte zutage fördert und die Kommission nicht zu einer Änderung ihrer Haltung veranlaßt.

2 Im Rahmen eines Gemeinschaftszuschusses, der aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, um Projekte zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt zu fördern, für die Durchführung innovativer Projekte auf diesem Sektor gewährt wurde, sind die Verpflichtung, die finanziellen Bedingungen des Bewilligungsbescheids einzuhalten, sowie die Verpflichtung, die Investition materiell durchzuführen, Hauptpflichten des Begünstigten und damit Voraussetzung des Gemeinschaftszuschusses.

Entsprechen die Ergebnisse der Arbeiten beim Endtermin für die Erstellung des Projekts nur zu geringen Teilen den vom Begünstigten vorgeschlagenen, von der Gemeinschaft bezuschußten Projekt, so ist es verhältnismäßig, wenn die Kommission den Restzuschuß nicht auszahlt. In einem solchen Fall kann sich der Begünstigte daher weder auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung noch auf denjenigen des Vertrauensschutzes berufen.

3 Aus einer Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft müssen sich die Gründe für die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag klar ergeben, da diese für den Zuschußempfänger erhebliche Folgen hat.

Ein Bescheid, der auf ein Papier verweist, das bereits im Besitz des Begünstigten ist und die Gesichtspunkte - Zuschußbedingungen und Aufzählung der Mängel in der Durchführung des Projekts - enthält, auf die das Organ seine Entscheidung stützt, genügt diesen Anforderungen.
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 173 Abs. 5, EGV Art. 190,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird - Unzulässigkeit - Begriff der bestätigenden Entscheidung - Gleichlautende Entscheidung nach Überprüfung der Rechtslage - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 2 Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Vorhaben auf dem Gebiet von Fremdenverkehr und Umwelt - Gemeinschaftszuschüsse - Mißachtung der Bewilligungsbedingungen - Kürzung des Zuschusses - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes, , 3 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft, , (EG-Vertrag, Artikel 190),

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