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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 22.05.1990, Aktenzeichen: T-50/89 



EUG – Aktenzeichen: T-50/89

Urteil vom 22.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff der von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens verlangten Berufserfahrung ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Auswahlverfahrens auszulegen, wie sie sich aus den allgemeinen Erläuterungen zur Art der Tätigkeit in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens ergeben. Nur aufgrund einer Auslegung des Begriffs der Berufserfahrung gemäß Bestimmungen, die für das jeweilige Auswahlverfahren gelten, lässt sich eine Diskriminierung zwischen den Bewerbern verschiedener Staatsangehörigkeit ausschließen.

Denn eine Auslegung, die auf das nationale Recht des einzelnen Bewerbers zurückgreifen würde, würde angesichts der Unterschiede zwischen den postuniversitären Systemen der einzelnen Mitgliedstaaten unweigerlich zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.

2. Wenn die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten die Gleichstellung der von den Bewerbern während der Ausübung einer Berufstätigkeit absolvierten Fort - oder Weiterbildungslehrgänge mit der verlangten Berufserfahrung erlaubt, gibt es keinen Grund, nicht auch zuzulassen, daß die alternierenden Abschnitte der Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die der Referendar im Rahmen der Organisation des Rechtsstudiums in der Bundesrepublik Deutschland während seines Vorbereitungsdienstes durchläuft, insgesamt einer Zeit der Berufserfahrung gleichgestellt werden.
Stichworte:1. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Berufserfahrung der Bewerber - Beurteilungskriterien, , ( Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 5 ), , 2. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Berufserfahrung der Bewerber - Abschnitte der Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die ein Referendar durchläuft - Gleichstellung mit einer Zeit der Berufserfahrung, , ( Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 5 ),

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