JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 22.04.1999, Aktenzeichen: T-112/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, individuell von dieser Entscheidung betroffen zu sein, wenn diese ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Dies ist bei einer Entscheidung der Kommission der Fall, mit der ein von einer Muttergesellschaft, die sämtliche Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, die als Adressatin der Entscheidung gilt, hält, daher zu 100 % Eigentümerin dieses Unternehmens ist und auf diese Weise aus dem Kreis aller übrigen Personen, insbesondere aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt herausgehoben wird, gestellter Antrag auf Aufnahme von Sometribove in das in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 enthaltene Verzeichnis der Stoffe abgelehnt wird, für die keine Hoechstmenge für Rückstände gilt. 2 Steht zwischen den Parteien fest, daß die streitige Entscheidung aus den gleichen Gründen für nichtig zu erklären ist, die das Gericht veranlasst haben, die in der einem vorherigen Urteil zugrunde liegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, und könnte kein tatsächlicher oder rechtlicher Umstand zu einem anderen Ergebnis führen, so ist auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils zu verweisen, und die streitige Entscheidung ist folglich für nichtig zu erklären. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 2377/90 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 2377/90 Art. 1, VO (EWG) Nr. 2377/90 Art. 31, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag einer Tochtergesellschaft auf Aufnahme eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in das Verzeichnis von Stoffen, für die keine Hoechstmenge für Rückstände gilt, abgelehnt wird - Klage der Muttergesellschaft - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 2 Verfahren - Urteilsbegründung - Nichtigkeitsurteil - Identität der Gründe mit einem vorherigen Urteil - Verweisung auf das vorherige Urteil, |
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