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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 22.04.1993, Aktenzeichen: T-9/92 



EUG – Aktenzeichen: T-9/92

Urteil vom 22.04.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten an die Hand zu geben, diese Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten.

2. In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dürfen Ausnahmevorschriften einer Gruppenfreistellungsverordnung nicht extensiv und nicht so ausgelegt werden, daß die Wirkungen der Verordnung über das hinausgehen, was zum Schutz der Interessen, deren Wahrung sie dienen soll, erforderlich ist.

3. Den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die zu ihrer Auslegung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist in der Regel eine autonome, einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der mit der betreffenden Regelung verfolgten Zielsetzung zu ermitteln ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Gemeinschaftsrichter bei der Ermittlung von Inhalt und Bedeutung einer solchen Gemeinschaftsvorschrift auf das Recht der Mitgliedstaaten zurückgreift.

4. Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge soll das Tätigwerden eines Vermittlers unter der Voraussetzung ermöglichen, daß zwischen dem Händler und dem Endverbraucher eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht, die durch eine vom Erwerber des Fahrzeugs dem in seinem Namen und für seine Rechnung tätigen Vermittler zuvor erteilte schriftliche Vollmacht zum Ankauf eines bestimmten Fahrzeugs nachzuweisen ist.

Um zulässigerweise als bevollmächtigter Vermittler im Sinne dieses Artikels 3 Nr. 11 auftreten zu können, muß sich der Vermittler auf die Erbringung der Dienstleistung beschränken, einen Kunden, der ein bestimmtes Fahrzeug zum günstigsten Preis kaufen möchte, mit einem dem Vertriebsnetz zugehörigen, zur Lieferung bereiten Händler zusammenzubringen, die notwendige unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien zu vermitteln und die damit zusammenhängenden Maßnahmen durchzuführen. Der Vermittler handelt unter diesen Umständen lediglich als Vertreter des Endverbrauchers, und die Rechtsbeziehungen, die infolge der Handlungen des Vermittlers entstehen, werden unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Dritten, hier dem Händler, begründet, ohne daß der Vermittler an ihnen beteiligt wäre.

5. Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge erlaubt es den Mitgliedern eines Vertriebsnetzes für Kraftfahrzeuge nicht, sich mit der Begründung, der Vermittler übe seine Tätigkeit gewerblich aus, zu weigern, Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Waren an Endverbraucher zu verkaufen, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, der durch eine zuvor erteilte schriftliche Vollmacht nachweist, daß er im Namen und für Rechnung dieser Verbraucher handelt. Eine Weigerung des Vertragshändlers, mit dem Auftraggeber einen Kaufvertrag abzuschließen, verstösst gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 123/85, soweit der Vermittler die Grenzen der Vollmacht nicht überschreitet, die ihm vom Endverbraucher erteilt worden ist, um ein Fahrzeug zu kaufen und gegebenenfalls abzuholen.
Rechtsgebiete:EWG, Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge
Vorschriften:EWG Art. 85 Abs. 1, EWG Art. 85 Abs. 3, Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge Art. 3 Nr. 11,
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Gegenstand und Tragweite, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3, Verordnung Nr. 123/85 der Kommission), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Weite Auslegung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3), , 3. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Grundsätze - Autonome Auslegung - Grenzen - Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, , 4. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Artikel 3 Nr. 11 - Gegenstand - Tätigwerden eines Vermittlers zwischen dem Händler und dem Endverbraucher - Voraussetzung - Bestehen einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen dem Händler und dem Verbraucher, festgestellt durch eine zuvor erteilte schriftliche Vollmacht - Bevollmächtigter Vermittler - Begriff, , (Verordnung Nr. 123/85 der Kommission, Artikel 3 Nr. 11), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Tätigwerden eines Vermittlers zwischen dem Händler und dem Endverbraucher - Voraussetzungen - Ausschluß der gewerbsmässigen Vermittler - Unzulässigkeit, , (Verordnung der Kommission Nr. 123/85, Artikel 3 Nr. 11),

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