JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 22.02.1990, Aktenzeichen: T-72/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Klage eines in eine Reserveliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm von einem Gemeinschaftsorgan keine Stelle angeboten wird, fällt unter Artikel 179 EWG-Vertrag sowie unter die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts ( vgl. die Urteile vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, und vom 29. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco u. a./Kommission, Slg. 1975, 1247 ). Eine solche Klage kann nicht für zulässig erklärt werden, wenn es an der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 91 des Beamtenstatuts fehlt ( vgl. das Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, De Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225 ). |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Klage eines erfolgreichen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm keine Stelle angeboten wird - Rechtsgrundlage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fehlen - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 179, Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), |
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