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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 22.01.1997, Aktenzeichen: T-115/94 



EUG – Aktenzeichen: T-115/94

Urteil vom 22.01.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

9 Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Handlung und nicht auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abzustellen.

10 Der durch Artikel 18 des Wiener Übereinkommens I kodifizierte Grundsatz von Treu und Glauben ist eine Norm des Völkergewohnheitsrechts, deren Bestehen vom Internationalen Gerichtshof anerkannt worden ist und die folglich für die Gemeinschaft verbindlich ist. Im Völkerrecht folgt der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist und auf den sich jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat.

In einer Situation, in der die Gemeinschaft ihre Urkunde über die Genehmigung eines internationalen Abkommens hinterlegt hat und das Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt ist, können sich die Wirtschaftsteilnehmer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich gegen Handlungen der Gemeinschaftsorgane in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses internationalen Abkommens zu wehren, die gegen Bestimmungen dieses Abkommens verstossen, die nach dessen Inkrafttreten ihnen gegenüber unmittelbare Wirkung entfalten.

11 Die unter den Voraussetzungen des Artikels 228 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen sind für die Organe und die Mitgliedstaaten verbindlich, bilden von ihrem Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und können unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie unbedingt und hinreichend bestimmt sind.

Artikel 10 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums, der Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verbietet und klarstellt, daß dieses Verbot unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 zu dem Abkommen auch für Fiskalzölle gilt, stellt einen unbedingten und inhaltlich bestimmten Grundsatz mit nur einer Ausnahme auf, die ihrerseits unbedingt und bestimmt ist, und entfaltet somit unmittelbare Wirkung.

12 Artikel 6 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums ist dahin auszulegen, daß eine Bestimmung des Abkommens, wenn sie mit den entsprechenden Bestimmungen des EG- und des EGKS-Vertrags und der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch ist, im Einklang mit den Entscheidungen des Gerichtshofes und des Gerichts auszulegen ist, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangen sind.

Dies trifft auf Artikel 10 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums zu, der in seinem wesentlichen Gehalt mit den Artikeln 12, 13, 16 und 17 EG-Vertrag identisch ist.

13 Eine - auch noch so geringe - den in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzuebertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 und 12 des Vertrages sowie von Artikel 10 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen in Wettbewerb steht.

14 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß die Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind und daß jede Maßnahme der Gemeinschaft, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt. Dieses Gebot gilt in besonderem Masse, wenn es sich um einen Rechtsakt handelt, der finanzielle Konsequenzen haben kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diesen Rechtsakt auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen.

15 Eine Verordnung, durch die eine Situation geschaffen wird, in der zwei einander widersprechende rechtliche Regelungen nebeneinander bestehen, kann nicht als eindeutige, in ihrer Anwendung für die Betroffenen vorhersehbare Regelung der Gemeinschaft angesehen werden und verstösst somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

16 Zwar gilt die Vermutung, daß das Datum der Veröffentlichung tatsächlich dasjenige ist, das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheint, doch ist beim Nachweis des Gegenteils das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend.

Der Rat verstösst, wenn er die Nummer des Amtsblatts, in der eine Maßnahme der Gemeinschaft veröffentlicht wird, rückdatiert, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, denn durch diese Handlungsweise ermöglicht er es dem Betroffenen nicht, mit Gewißheit den Zeitpunkt zu erkennen, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt.
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich, EWR-Abkommen, EG
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich, EWR-Abkommen Art. 10, EWR-Abkommen Art. 26, EWR-Abkommen Art. 6, EG Art 92, EG Art. 93,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Angefochtene Handlung - Beurteilung der Rechtmässigkeit - Kriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 2 Völkerrecht - Grundsätze - Treu und Glauben - Gemeinschaftsrecht - Vertrauensschutz - Erlaß einer Maßnahme der Gemeinschaft, die gegen einen völkerrechtlichen Vertrag verstösst, der zwar noch nicht in Kraft getreten ist, für den aber die Gemeinschaft ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt hat, , 3 Völkerechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 10 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums, , (EG-Vertrag, Artikel 228, EWR-Abkommen, Artikel 10), , 4 Völkerechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Auslegung im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts - Voraussetzungen - Auslegung des Artikels 10, , (EG-Vertrag, Artikel 12, 13, 16 und 17, EWR-Abkommen, Artikel 6 und 10), , 5 Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 9 und 12, EWR-Abkommen, Artikel 10), , 6 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Gemeinschaftsregelung - Erfordernisse der Klarheit und der Vorhersehbarkeit, , 7 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Gemeinschaftsregelung - Erfordernisse der Klarheit und der Vorhersehbarkeit - Nebeneinander zweier einander widersprechender Rechtsnormen, , 8 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Gemeinschaftsregelung - Erfordernisse der Klarheit und der Vorhersehbarkeit - Handlungen der Organe - Veröffentlichung - Datum,

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