JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 21.11.2002, Aktenzeichen: T-88/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 2 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 folgt, dass die Gemeinschaftsorgane den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, und zwar dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, so müssen die Gemeinschaftsorgane, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen. Die Prüfung der Frage, ob die von einem Exporteur mitgeteilten Ausfuhrpreise zuverlässig waren, ist jedoch zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, bei denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so dass der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist. ( vgl. Randnrn. 49-50 ) 2. Die Methode, das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Exporteur daraus zu schließen, dass die vom Exporteur auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Wiederverkaufspreise niedriger sind als die ihm vom Hersteller in Rechnung gestellten Kaufpreise, verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96. Aus dieser Vorschrift und insbesondere aus den dort verwendeten Worten stellt sich heraus" folgt, dass die Organe über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber verfügen, ob dieser Artikel anzuwenden ist, und dass der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur herangezogen werden kann, wenn die Organe den Beweis für die Existenz einer Ausgleichsvereinbarung erlangen, sondern auch dann, wenn eine solche Vereinbarung zu existieren scheint. ( vgl. Randnrn. 60-61 ) 3. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Artikel 2 Absatz 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 kann eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Dies ist bei einer tatsächlich nicht gezahlten Provision aber nicht der Fall. Um eine solche Berichtigung vornehmen zu können, müssen sich die Gemeinschaftsorgane auf Anhaltspunkte stützen, aus denen hervorgeht oder die den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt wurde und dass sie geeignet war, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu beeinflussen. Ebenso wie eine Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, obliegt es nämlich den Gemeinschaftsorganen, wenn sie der Ansicht sind, eine derartige Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen. ( vgl. Randnrn. 94-96 ) 4. Artikel 18 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ermöglicht es einer betroffenen Partei zwar, geltend zu machen, dass die Gemeinschaftsorgane von ihr vorgelegte Informationen zu Unrecht zurückgewiesen hätten, gibt ihr aber nicht das Recht, die Zurückweisung von ihr selbst vorgelegter Informationen zu verlangen. ( vgl. Randnr. 110 ) 5. Gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dessen Anforderungen in Artikel 20 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verankert sind, muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen. ( vgl. Randnr. 132 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 393/98 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 393/98 Art. 1, |
| Stichworte: | 1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Heranziehung eines errechneten Ausfuhrpreises - Voraussetzungen - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 9), , 2. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Heranziehung eines errechneten Ausfuhrpreises - Zulässigkeit, wenn zwischen Hersteller und Exporteur eine Ausgleichsvereinbarung zu existieren scheint, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 9), , 3. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis - Berichtigungen - Beweislast, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 10), , 4. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Ablauf der Untersuchung - Angaben eines betroffenen Unternehmens - Infragestellung durch das Unternehmen selbst - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 18 Absatz 3), , 5. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Antidumpingverfahren - Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen - Umfang, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 20), |
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