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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 21.10.1992, Aktenzeichen: T-23/91 

EUG – Aktenzeichen: T-23/91

Urteil vom 21.10.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem Statut müssen den Vertretern des Personals vom Dienstherrn die Vergünstigungen gewährt werden, die für ihre Vertretungstätigkeit notwendig sind. Ausserdem bedeutet die in Artikel 24a anerkannte Vereinigungsfreiheit gerade, daß die Gewerkschaftsvertreter zur Mitwirkung an der Konzertierung mit den Organen Dienstbefreiung erhalten.

Daraus folgt vor allem, daß die Tätigkeit als Personalvertreter bei der Erstellung der Beurteilung der betroffenen Beamten in der Weise berücksichtigt werden muß, daß diese für die Ausübung einer solchen Tätigkeit nicht bestraft werden. Unter diesen Umständen müssen der Beurteilende und der Berufungsbeurteilende, obwohl sie nur befugt sind, die Leistungen zu bewerten, die der Beamte, der ein Mandat als Personalvertreter innehat, im Rahmen der ihm zugewiesenen Stelle erbringt, nicht aber die mit diesem Mandat verbundene Tätigkeit, die nicht in ihren Befugnisbereich fällt, gleichwohl die mit der Ausübung der Tätigkeit als Personalvertreter verbundenen Einschränkungen berücksichtigen.

Sie haben also zu berücksichtigen, daß der beurteilte Beamte wegen seiner Vertretungstätigkeit im Beurteilungszeitraum nur an einer geringeren als der üblichen Zahl von Arbeitstagen hat Dienst tun können. Die Eignung und die Arbeit dieses Beamten müssen daher für die Beurteilung auf der Grundlage der Leistungen bewertet werden, die das Organ in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, den er nach Abzug der gemäß dem Statut auf seine Vertretungstätigkeit verwandten Zeit tatsächlich auf die dienstliche Tätigkeit verwandt hat, üblicherweise von einem Beamten derselben Besoldungsgruppe mit Recht erwarten kann.

2. Die Beurteilenden verfügen bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über einen äusserst weitgehenden Beurteilungsspielraum, und es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, in diese Bewertung einzugreifen, es sei denn, daß ein offensichtlicher Irrtum oder eine offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums vorliegt. In Anbetracht einer derartigen Befugnis kommt der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährt, eine grosse Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der Gemeinschaftsrichter überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben.

Die den Bewertungen in der Tabelle für die Einzelbeurteilungen beigefügten etwaigen Bemerkungen dienen dem Zweck, diese Bewertungen zu begründen, um dem beurteilten Beamten zu erlauben, sich in Kenntnis aller Gesichtspunkte ein Bild von ihrer Berechtigung zu machen, und gegebenenfalls dem Gericht deren Kontrolle zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich, daß die Bewertungen, die weniger günstig sind als die in der vorangegangenen Beurteilung abgegebenen, von den Beurteilenden begründet werden, und daß zwischen diesen Bewertungen und den Bemerkungen, die zu ihrer Begründung bestimmt sind, Kohärenz besteht.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 24a, Beamtenstatut Art. 1 des Anhangs II, Beamtenstatut Art. 43,
Stichworte:1. Beamte - Vertretung - Mit der Ausübung der Tätigkeit als Personalvertreter verbundene Einschränkungen - Berücksichtigung bei der Erstellung der Beurteilung - Pflichten der Beurteilenden, , (Beamtenstatut, Artikel 24a und 43, Anhang II, Artikel 1 Absatz 6), , 2. Beamte - Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Pflichten der Beurteilenden - Begründung der gegenüber der vorangegangenen Beurteilung eingetretenen Verschlechterung - Notwendige Kohärenz zwischen Einzelbeurteilungen und dazugehörigen Bemerkungen, , (Beamtenstatut, Artikel 43),

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