JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 21.06.2000, Aktenzeichen: T-537/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Gemeinschaft haftet nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch gegenüber einem Erzeuger, der nach einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Verpflichtung zur Umstellung seines Viehbestands die Milcherzeugung bei Ablauf seines Umstellungszeitraums nicht wieder aufgenommen hat, auch wenn er dazu in der Lage war. Zwar hat dieser Erzeuger mehrere Jahre nach diesem Zeitraum die Zuteilung einer Referenzmenge beantragt, er kann aber nicht geltend machen, dass er darauf habe vertrauen dürfen, diese Erzeugung irgendwann in der Zukunft wiederaufnehmen zu können. Die Marktbürger dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, daß sie nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben. (vgl. Randnrn. 37, 41-42) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 178 a.F., EGV Art. 215 Abs. 2 a.F., |
| Stichworte: | Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Umstellungsprämien ausgesetzt hatten - Erzeuger, der nach Auslaufen der Umstellungsverpflichtung die Erzeugung freiwillig nicht wiederaufgenommen hat - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates), |
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