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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 21.06.1990, Aktenzeichen: T-31/89 



EUG – Aktenzeichen: T-31/89

Urteil vom 21.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anrufung des in Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehenen Ärzteausschusses soll kein kontradiktorisches Verfahren einleiten, sondern dazu führen, daß dieser Ausschuß ärztliche Feststellungen trifft.

Daß ein Beamter sich nicht persönlich gegenüber dem Ärzteausschuß oder der Anstellungsbehörde äussern konnte, ist somit unerheblich. Folglich stellt der Umstand, daß der Betreffende das ärztliche Gutachten des Ausschusses erst in dem Augenblick erhielt, als ihm die Entscheidungen des beklagten Organs betreffend die Folgen von ihm erlittener Unfälle und die Festsetzung des ihm zuzuerkennenden Grades dauernder Teilinvalidität mitgeteilt wurden, als solcher keinen Formfehler dar, der zur Aufhebung der betreffenden Entscheidungen führen kann.

Im übrigen ist es Sache des Ärzteausschusses, zu entscheiden, inwieweit zuvor erstellte ärztliche Gutachten zu berücksichtigen sind ( vgl. das Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143 ).

2. Das Gutachten des Ärzteausschusses ist nicht formfehlerhaft, weil eines der Ausschußmitglieder seine Unterschrift verweigert hat ( vgl. das Urteil vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923 ), wenn erwiesen ist, daß das betreffende Mitglied Gelegenheit hatte, den beiden anderen Mitgliedern seine Auffassung darzulegen.

3. Daraus, daß der vom Gemeinschaftsorgan für den Ärzteausschuß benannte Arzt auch vom Versicherer dieses Organs anerkannt ist, kann dem Beamten kein Nachteil erwachsen ( vgl. die Urteile vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80, Suß/Kommission, Slg. 1981, 2041, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143 ), sofern der Ausschuß in voller Unabhängigkeit und Objektivität arbeiten kann. Wichtig ist daher, daß der vom Organ benannte Arzt die erforderliche Unabhängigkeit besitzt, damit seine Objektivität nicht in Zweifel gezogen werden kann.

4. Das Gericht darf über die vom Ärzteausschuß vorgenommene Beurteilung nicht entscheiden, es sei denn, das ärztliche Gutachten stellte zwischen den getroffenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem es gelangt, keinen verständlichen Zusammenhang her ( vgl. die Urteile vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler/Rat, Slg. 1984, 229, und vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923 ).
Stichworte:1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Nichtkontradiktorisches Verfahren - Keine Mitteilung des ärztlichen Gutachtens an den Betroffenen vor der Mitteilung der Entscheidung der Verwaltung - Formfehler - Nichtvorliegen - Berücksichtigung früherer ärztlicher Gutachten - Ermessen des Ärzteausschusses, , ( Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 23 ), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Weigerung eines der Mitglieder des Ärzteausschusses, das Gutachten zu unterzeichnen - Formfehler - Nichtvorliegen - Voraussetzungen, , ( Beamtenstatut, Artikel 73 ), , 3. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Zusammensetzung des Ärzteausschusses - Benennung eines vom Versicherer des Gemeinschaftsorgans anerkannten Arztes durch das Organ - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , ( Beamtenstatut, Artikel 73 ), , 4. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , ( Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 23 ),

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