JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 21.05.1992, Aktenzeichen: T-55/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verpflichtung, jede aufgrund des Statuts getroffene individuelle Verfügung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen. Was die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren angeht, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen zuzulassen, so muß der Prüfungsausschuß dazu genau angeben, welche der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen bei dem Bewerber als nicht erfuellt angesehen worden sind. Im Falle eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl ist der Prüfungsausschuß zwar berechtigt, sich in einem ersten Stadium darauf zu beschränken, die Ablehnung summarisch zu begründen und den Bewerbern lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, er hat jedoch später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen zu geben. Diesem Begründungserfordernis ist nicht genügt, wenn der Prüfungsausschuß, nachdem er auf Antrag eines nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerbers dessen Bewerbung überprüft hat, in einem Schreiben an den Betroffenen nicht die Gründe angibt, warum die Ausbildung und die Berufserfahrung des Bewerbers als unterhalb des in der Stellenausschreibung festgelegten Schwellenwerts für eine Zulassung liegend angesehen wurden. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2, Anhang III, Artikel 5), |
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