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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 21.04.1993, Aktenzeichen: T-5/92 



EUG – Aktenzeichen: T-5/92

Urteil vom 21.04.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Obwohl Artikel 24 des Statuts im wesentlichen bezweckt, die Beamten der Gemeinschaften vor Angriffen Dritter zu schützen, besteht die in diesem Artikel vorgesehene Beistandspflicht auch dann, wenn der Urheber der von dieser Bestimmung erfassten Handlungen selbst Beamter der Gemeinschaften ist.

Beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem ordentlichen und ausgeglichenen Dienstbetrieb unvereinbar ist, muß die Verwaltung mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Schlußfolgerungen ziehen zu können.

2. Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, bezweckt, es dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung auszuüben, und dem Betroffenen einen hinreichenden Hinweis darauf zu geben, ob die Entscheidung gut begründet ist oder ob sie mit einem Fehler behaftet ist, der es erlaubt, ihre Rechtmässigkeit zu bestreiten.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 24, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Beistandspflicht der Verwaltung - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 24), , 2. Beamte - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Zweck, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2),

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