JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen: T-69/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Klage eines im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) Beteiligten auf Nichtigerklärung einer gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) erlassenen Entscheidung der Kommission ist zulässig, wenn der Beteiligte durch die Erhebung seiner Klage den Schutz seiner Verfahrensgarantien aus Artikel 93 Absatz 2 durchsetzen will. Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag sind nicht nur das oder die Unternehmen, die durch eine Beihilfe begünstigt werden, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände. Die Klage des Wettbewerbers des Beihilfeempfängers ist nur zulässig, wenn er nachweist, dass seine Wettbewerbsposition auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt wird. Andernfalls hat er nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag. ( vgl. Randnrn. 37, 40-41 ) 2. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, kann von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als Einzelnen die Erhebung einer Klage verwehrt ist. ( vgl. Randnr. 49 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 93 a.F., EGV Art. 88, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage der Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Maßnahme, die die allgemeinen Interessen einer Gruppe natürlicher oder juristische Personen betrifft - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]), |
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